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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 360, Zeilen: 01-32
Original:
Seite(n): 02-03, Zeilen: 26-35, 01-21

Im Schrifttum wird der Europäische Konvent auch als ein „parlamentarisiertes Vorbereitungsgremium" für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert. Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung noch nach seinem Mandat um eine „souveräne" verfassungsgebende Versammlung im herkömmlichen Sinne. [1029] Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteure auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent empfundene Entscheidungsmechanismen bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen der Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen, gemäß Art. 48 EUV zur Vertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben. Verfahrenstechnisch handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das — anders als eine verfassunggebende Versammlung im klassischen Sinne — lediglich Vorschläge zur Neufassung der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß Art. 48 EUV nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten (bzw. über ein Referendum der jeweiligen Bevölkerung).

Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer (europäischen) Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondern es ging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts" [1030]. Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die auch in dem Konventsverfahren und dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte für einen verfassunggebenden Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung Europas münden könnte. [1031] Dabei besteht — wie bereits dargestellt [1032] - zumindest im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch der — zum jetzigen Zeitpunkt absehbaren — künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung" nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der [Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! – die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann. [1033]

Im wissenschaftlichen Schrifttum wird der Europäische Konvent als ein parlamentarisiertes Vorbereitungsgremium für die derzeit laufende Regierungskonferenz charakterisiert. Dementsprechend handelt es sich beim Konvent weder nach seiner Zusammensetzung noch nach seinem Mandat um eine „souveräne“ verfassunggebende Versammlung im herkömmlichen Sinne (Anlage 6). Vielmehr basiert die nunmehr zum zweiten Mal angewandte Konventsmethode auf dem Wunsch der Mehrheit der maßgeblichen Akteure auf europäischer Ebene, bisherige, oftmals als intransparent empfundene Entscheidungsmechanismen bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen der Europäischen Verträge, wie sie bei den bisherigen, gemäß Art. 48 EU-Vertrag zur Vertragsänderung ermächtigten Regierungskonferenzen zu beobachten waren, zu überwinden (Anlagen 3, 4 und 5) und gleichzeitig den Aspekt einer stärkeren Betonung der Bürgerbeteiligung hervorzuheben (Anlage 1, S. 12). Verfahrenstechnisch handelt es sich vor diesem Hintergrund um ein Gremium, das – anders als eine verfassungsgebende Versammlung im klassischen Sinne – lediglich Vorschläge zur Neufassung der bisherigen europäischen Verträge unterbreiten sollte. Die Letztentscheidung obliegt gemäß Art. 48 EU-Vertrag nach wie vor der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten und den mit der Ratifizierung betrauten mitgliedstaatlichen Parlamenten.

Nicht nur in verfahrenstechnischer, sondern auch in funktioneller Hinsicht bestehen deutliche Unterschiede zwischen Europäischem Konvent und verfassunggebender Versammlung im herkömmlichen Sinne. So ist nicht die Neuschaffung einer (europäischen) Verfassung Aufgabe des Europäischen Konvents gewesen, sondern es ging um die „Weiterentwicklung des europäischen konstitutionellen Korsetts“ (Anlage 1, S. 15). Gleichwohl gibt es auch Stimmen im Schrifttum, die in dem Konventsverfahren und dem hieraus resultierenden Arbeitsergebnis Anhaltspunkte für einen verfassungsgebenden Prozess erblicken, der in eine staatliche Konstitutionalisierung Europas münden könnte (Anlage 7, weitergehend Anlage 2, S. 91 ff.). Dabei besteht jedoch zumindest im juristischen wissenschaftlichen Schrifttum Einigkeit darüber, dass auch der – zum jetzigen Zeitpunkt absehbaren - künftigen Europäischen Union keine Staatsqualität zukommen wird. Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! - die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann (Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.).

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Görlitz 2003b
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Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

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Seite(n): 360, Zeilen: 101-102
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Seite(n): 2, 5, Zeilen: 25, 11-12

[[1028] Vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents auch J. Meyer/ S. Hartleif, Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 2/2002, S. 268 ff.; P. Zimmermann-]Steinhart, Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65 ff.

[...] (vgl. zu Struktur und Arbeitsweise des Konvents die Anlagen 3, 4 und 5). [...]

4. Meyer Jürgen / Hartleif, Sylvia, Die Konventsidee, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, Heft 2/2002, S. 368-376

5. Zimmermann-Steinhart, Petra, Der Konvent: Die neue EU-Methode, in: Bürgerschaftliches Engagement und Zivilgesellschaft, 2001, S. 65-72

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Seite(n): 360, Zeilen: 103-104
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Seite(n): 2, 5, Zeilen: 30, 13-14

[1029] Vgl. etwa T. Oppermann, Eine Verfassung für die Europäische Union, in: DVBl, 2003, S. 1165 ff.

[...](Anlage 6)[...]

6. Oppermann, Thomas, Eine Verfassung für die Europäische Union, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 18/2003, S. 1165-1124

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Seite(n): 360, Zeilen: 105-106
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Seite(n): 3, 5, Zeilen: 12, 2-4

[1030] S. Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents, in: Europarecht, Heft 1, 2003, S. 1 ff., 15.

[...](Anlage 1, S. 15)[...]

1. Hobe, Stephan, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvent, in: Europarecht, Heft 1, Januar - Februar, 38. Jahrgang 2003, S. 1-17


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Seite(n): 360, Zeilen: 107-109
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Seite(n): 3, Zeilen: 16, 5-6, 15-16

[1031] Dazu etwa H.-G. Dederer, Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, 2/2003, S. 97 ff. Weitergehend W. Wessels, Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: Integration, 2/202 (2002), S. 83 ff., 91 f.

[...](Anlage 7, weitergehend Anlage 2, S. 91 ff.)[...]

2. Wessels, Wolfgang, Der Konvent: Modelle für eine innovative Integrationsmethode, in: INTEGRATION, 25. Jg., 2/2002, S. 83-98

[...]

7. Dederer, Hans-Georg, Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, Heft 2/2003, S. 97-119

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