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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 361, Zeilen: 1-39
Original:
Seite(n): 3-4, Zeilen: 21-37, 1-21

[Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung" nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der] Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches — wie schon die bisherigen Verträge! — die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung" darstellen kann. [1033]

Der nun vorliegende Verfassungs(bzw. Grundlagen-)vertrag als solcher stellt in diesem Konstitutionalisierungsprozess der Europäischen Union lediglich eine (von bereits vielen vollzogenen) Etappe(n) dar und bildet damit weder Beginn noch Endpunkt dieser Entwicklung. Er unterscheidet sich deshalb auch funktionell von herkömmlichen Staatsverfassungen wie etwa der amerikanischen Bundesverfassung, die jeweils mit ihrer Schaffung durch ein verfassunggebendes Gremium eine eigene, auf Vollständigkeit angelegte nationalstaatliche Verfassungsordnung „per Federstrich" in Kraft setzten. Während eine Staatenverfassung daneben ein staatliches Gemeinwesen auf der Grundlage des pouvoir constitutant, des Volkes, schafft, begründet der Verfassungsvertrag ausdrücklich eine „zwischenstaatliche Europäische Union der Bürger und der Staaten".

Dieser zentrale funktionelle Unterschied zwischen „EU-Verfassung" und Staatsverfassung kann auch nicht dadurch überdeckt werden, dass es — ebenso wie zwischen dem deutschen Grundgesetz (GG) und dem Verfassungsvertrag — zwischen beiden Dokumenten vielfältige „materielle Schnittmengen" wie etwa einen Grundrechtskatalog, bestimmte Staats-bzw. Unionsziele oder aber bestimmte institutionelle Bestimmungen gibt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang immer die genannten funktionellen Unterschiede zwischen einem Staatswesen auf der einen und der supranationalen, zwischenstaatlichen Organisation auf der anderen Seite, denen insbesondere die entsprechenden institutionellen Bestimmungen stets Rechnung zu tragen haben. So ergibt sich etwa aus dem supranationalen, zwischenstaatlichen Charakter der Europäischen Union das besondere, durch das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts geprägte europäische Institutionengefüge, bestehend aus Europäischer Kommission, Rat, Europäischem Rat und Europäischem Parlament, welches auf nationaler Ebene weltweit keinerlei Pendant findet.

Schon aus diesen Besonderheiten des vom Europäischen Konvent vorgelegten Dokuments wird die strukturelle Andersartigkeit auch dieses Gremiums im Vergleich zu verfassungsgebenden Versammlungen, wie sie etwa der Konvent um Philadelphia darstellte, deutlich. Auch wenn mit dem künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa der Prozess der Konstitutionalisierung der Europäischen Verträge vorangetrieben wird, ist dieser Prozess nicht mit der Verfassunggebung für einen Nationalstaat gleichzusetzen und mit der Arbeit des Konvents auch nicht abgeschlossen.

Demgemäß handelt es sich bei der jetzt vorliegenden „Europäischen Verfassung“ nach fast einhelliger Auffassung um keine Verfassung im staatsrechtlichen Sinne, sondern nach Überzeugung der Verfechter eines erweiterten Verfassungsbegriffs um ein Vertragsdokument eigener Art, welches – wie schon die bisherigen Verträge! - die Verfasstheit eines supranationalen Gebildes mit von den Mitgliedstaaten abgeleiteter, auf den Bürger direkt einwirkender (supranationaler) Hoheitsgewalt zum Gegenstand hat und damit allenfalls in materieller Hinsicht eine „Verfassung“ darstellen kann (Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.).

Die nun vorliegende „EU-Verfassung“ als solche stellt in diesem Konstitutionalisierungsprozess der EU lediglich eine Etappe dar (Anlage 1, S. 15 f.) und bildet damit weder Beginn noch Endpunkt dieser Entwicklung. Sie unterscheidet sich deshalb auch funktionell von herkömmlichen Staatsverfassungen wie etwa der amerikanischen Bundesverfassung, die jeweils mit ihrer Schaffung durch ein verfassunggebendes Gremium eine eigene, auf Vollständigkeit angelegte nationalstaatliche Verfassungsordnung „per Federstrich“ in Kraft setzten. Während eine Staatenverfassung daneben ein staatliches Gemeinwesen auf der Grundlage des pouvoir constituant, des Volkes, schafft, begründet die künftige EU-Verfassung gemäß Art. 1 Abs. 1 Verfassungsentwurf ausdrücklich eine zwischenstaatliche Europäische Union der Bürger und der Staaten.

Dieser zentrale funktionelle Unterschied zwischen „EU-Verfassung“ und Staatsverfassung kann auch nicht dadurch überdeckt werden, dass es – ebenso wie zwischen dem deutschen Grundgesetz und der EU-Verfassung – zwischen beiden Dokumenten vielfältige materielle Schnittmengen wie etwa einen Grundrechtskatalog, bestimmte Staats- bzw. Unionsziele oder aber bestimmte institutionelle Bestimmungen gibt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang immer die genannten funktionellen Unterschiede zwischen einem Staatswesen auf der einen und einer supranationalen, zwischenstatlichen Organisation auf der anderen Seite, denen insbesondere die entsprechenden institutionellen Bestimmungen immer Rechnung zu tragen haben. So ergibt sich etwa aus dem supranationalen, zwischenstaatlichen Charakter der Europäischen Union das besondere, durch das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts geprägte europäische Institutionengefüge, bestehend aus Europäischer Kommission, Rat, Europäischem Rat und Europäischem Parlament, welches auf nationaler Ebene weltweit keinerlei Pendant findet.

Schon aus diesen Besonderheiten des vom Europäischen Konvent vorgelegten Dokuments wird die strukturelle Andersartigkeit auch dieses Gremiums im Vergleich zu verfassungsgebenden Versammlungen, wie sie etwa der Konvent von Philadelphia darstellten, deutlich. Auch wenn mit dem künftigen Vertrag über eine Verfassung für Europa der Prozess der Konstitutionalisierung der Europäischen Verträge vorangetrieben wird, ist dieser Prozess nicht mit der Verfassungsgebung für einen Nationalstaat gleichzusetzen und mit der Arbeit des Konvents auch nicht abgeschlossen.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003b
Link
Görlitz 2003b
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 361, Zeilen: 101-102
Original:
Seite(n): 3, 7, Zeilen: 26-27, 2-4, 15-16

[1033] So aber doch H.-G. Dederer (2003), S. 97 ff., vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates auch S. Hobe (2003), S. 1 f.

[...](Anlage 7, S. 97-99, vgl. zur damit zusammenhängenden Funktionswandlung des Staates Anlage 1, S. 1 f.)[...]

1. Hobe, Stephan, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvent, in: Europarecht, Heft 1, Januar - Februar, 38. Jahrgang 2003, S. 1-17

7. Dederer, Hans-Georg, Die Konstitutionalisierung Europas, in: Zeitschrift für Gesetzgebung, Heft 2/2003, S. 97-119

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003b
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Görlitz 2003b
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Der Einschub des Originals befindet sich in an der gleichen Stelle wie Fußnote 1033.

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