GuttenPlag Wiki
Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
F · S · K

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende


Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 377, Zeilen: 01-07
Original:
Seite(n): 6, Zeilen:

— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EGV und Art. 14 EMRK anlehnt [15],

— die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC.

Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. [16]

— das Verbot der Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung in Art. 21 Abs. 1 EuGRC, der sich an Art. 13 EG [14] und Art. 14 EMRK anlehnt [15],

— die Pflicht zur Achtung der Vielfalt der Religionen nach Art. 22 EuGRC.

Im Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents ist die EU-Grundrechtecharta mit ihren Bestimmungen als Teil II aufgenommen und wird bei Annahme durch die Regierungskonferenz und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten rechtsverbindliches und einklagbares Primärrecht werden. [16]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 377, Zeilen: 08-20
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: 1-14

3. Der Entwurf des Europäischen Konvents

Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der Europäischen Union gewidmet. [17] Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte [18], wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage des Präsidiums geführt.

Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet. [19] Im Einklang mit diesem Entwurf brachte J. Wurmding, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag in den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottesbzw. Religionsbezug aufzunehmen [20]: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-[terer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung ausgenommen werden:]

IV. Der Entwurf des Europäischen Konvents

Allein drei der insgesamt 27 Plenartagungen des Konvents waren der Diskussion über die Werte und Ziele der EU gewidmet. [17] Da Konventspräsident Giscard d'Estaing sich trotz der Skepsis des Konvents die Formulierung der Verfassungspräambel selbst vorbehielt und seine Erstfassung erst in der Endphase der Beratungen präsentierte [18], wurde die Kontroverse zum Gottesbezug zunächst ohne konkrete Textvorlage.des Präsidiums geführt.

Bereits im November 2002 hatte die EVP einen kompletten Verfassungsentwurf erarbeitet [19]. Im Einklang mit diesem Entwurf brachte Joachim Würmeling, stellvertretender Konventsdelegierter des Europäischen Parlaments, im Januar 2003 den Vorschlag den Konvent ein, an zwei Stellen der Verfassung einen Gottes- bzw. Religionsbezug aufzunehmen [20]: Zum einen sollte der Hinweis auf das geistig-religiöse Erbe Europas Eingang in die Präambel finden, zum zweiten sollte an spä-[späterer Stelle in Anlehnung an die polnische Verfassung die folgende Formulierung aufgenommen werden:]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 377, Zeilen: 101-121
Original:
Seite(n): 6, 7, Zeilen: 107-117, 101-109

(13) Vgl. zur Kommentierung von Art. 10 EuGRC z.B. N. Bernsdorff, in: J. Meyer (Hrsg.), Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, Art. 10 Rn. 1; ebenso die neuen Erläuterungen, CONV 828/1/03 v. 18.7.2003. (14) Hierzu besteht mit Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll Nr. 1 ein EMRK-Referenzrecht, vgl. auch Norbert Bernsdorff, [(2003)], Art. 14 Rn. 21. (15) [Vgl.] S. Hölscheidt, in: J. Meyer (Hrsg.), [Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003,] Art. 21 Rn. 32. (16) Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art. 41 Abs. 1 der Charta hin. Im einzelnen hierzu S. Höl-scheidt/E. Mund, [Religionen und Kirchen im Europäischen Verfassungsverbund, in: Europarecht, 2003, S.1083ff] (17) Plenartagungen am 27.2., 18.3. und 26.3.2003. Die Wortprotokolle der Sitzungen sind unter http://www.europarl.eu.int/europe2004/index/de.htm[.] abrufbar. (18) CONV 722/03 v. 28.5.2003. (19) „The constitution of the European Union" vom 10.11.202, EPP-Convention Group Meeting in Frascati, abrufbar unter www.epp-ed.org. (20) „Religiöse Bezugnahme im Verfassungsvertrag", CONV 480/03 vom 31.1.2003. Mitunterzeichner waren u,a. die deutschen Konventsmitglieder MdEP E. Brok und Ministerpräsident E. Teu-fel sowie MdB P. Altmeier als stellvertretender Delegierter des Deutschen Bundestages.

(12) Vgl. zur Kommentierung von Art. 10 EuGRC z.B. Norbert Bernsdorff, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, [Baden-Baden] 2003, Art. 10 Rn. 1; ebenso die neuen Erläuterungen, CONV 828/1/03 v. 18.7.2003. (13) Hierzu besteht mit Art. 2 S. 2 Zusatzprotokoll Nr. 1 ein MRK-Referenzrecht, vgl. auch Norbert Bernsdorff, [Fn. 11,] Art. 14 Rn. 21. (15) Sven Hölscheidt, in: Jürgen Meyer (Hrsg.), Art. 21 Rn. 32. (16) Die Charta entfaltet bereits heute Auswirkungen: Trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit haben mehrere Generalanwälte des EuGH in ihren Schlussanträgen auf sie Bezug genommen. Auch das EuG weist in einem Urteil auf Art. 41 Abs. 1 der Charta hin. Im einzelnen hierzu Sven Höl-scheidt/Eva Mund, [Fn.8.] (17) Plenartagungen am 27.2., 18.3. und 26.3.2003. Die Wortprotokolle der Sitzungen sind unter http://www.europarl.eu.int/europe2004/index/de.htm abrufbar. (18) CONV 722/03 v. 28.5.2003. (19) „The constitution of the European Union" vom 10.11.2002, EPP-Convention Group Meeting in Frascati, abrufbar unter www.epp-ed.org. (20) „Religiöse Bezugnahme im Verfassungsvertrag", CONV 480/03 vom 31.1.2003. Mitunterzeichner waren u,a. die deutschen Konventsmitglieder MdEP Elmar Brok und Ministerpräsident Erwin Teu-fel sowie MdB Peter Altmeier als stellvertretender Delegierter des Deutschen Bundestages.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Hartleif 2004
Link
Hartleif 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Diese Seite wurde gesichtet durch: <Erstsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Neutral)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Goalgetter, Zeitstempel: 20110308092537