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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 382, Zeilen: 01-27
Original:
Seite(n): 17, Zeilen:

Europa, das alte wie das neue, ist ein Kontinent, dessen Schicksal – im grausamsten wie im erhabensten Sinne – von Religion und Religionen bestimmt wurde und es vielfach noch immer wird. Dies zu negieren oder zu verdrängen, heißt, einer Geschichtsvergessenheit Vorschub zu leisten, die sich bis in die Zukunft hinein rächt. Und schließlich ist auch Europa, das neue mehr noch als das alte, Schauplatz jener Entwicklung, die man die „Rückkehr des Religiösen“ nennt und die gegenwärtig daran ist, die Gesellschaften, nicht nur die amerikanische, nachhaltig zu verändern.

Von alledem kann in einem Verfassungstext selbstverständlich nicht ausdrücklich die Rede sein. Durch den weitgehenden Verzicht auf religiöse Referenz erweckt diese europäische Präambel indes den Verdacht, dass man sich der Bedeutung der Religionen als konstituierender Elemente auch des neuen Europas entweder nicht bewusst ist oder sie willentlich unterschlägt. Damit geht etwas ganz Wesentliches verloren. Religion, sei es nun als Suche nach einer neuen Spiritualität oder als Flucht in fundamentalistische Gewissheiten, hat seit einigen Jahren enormen Auftrieb. Die Aufklärung und die mit ihr einhergehende Entzauberung der Welt sind an Grenzen gestoßen, die Bedürfnisse der Menschen nach dem Unbegreiflichen, dem Göttlichen neu erwacht. Unter dem Eindruck der rasanten technologischen Entwicklung hat sich das Bewusstsein sowohl für „die Grenzen menschlicher Macht“ 26 als auch für die Notwendigkeit umfassender Orientierung geschärft. Ethisch-religiöse Positionen sind in den existenziellen Debatten der Gegenwart gefragter denn je. Wer dies, willentlich oder nicht, übersieht, vernachlässigt nicht nur menschliche Grundbedürfnisse, sondern schafft ein Vakuum, in dem Fundamentalismen aller Art gegenüber dem Humanismus und der Aufklärung ein leichtes Spiel haben. Nur beiläufig wird in der EU-Verfassung auf das religiöse Erbe Europas verwiesen. Von einer religiösen Gegenwart ist gar nicht erst die Rede. [Fußnote 27: Möglicherweise vorausblickend bereits H. Heine, Deutschland. Ein Wintermärchen, 1844: „Die Jungfrau ...]

Europa, das alte wie das neue, ist ein Kontinent, dessen Schicksal - im grausamsten wie im erhabensten Sinne - von Religion und Religionen bestimmt wurde und es vielfach noch immer wird. Dies zu negieren oder zu verdrängen, heisst, einer Geschichtsvergessenheit Vorschub zu leisten, die sich bis in die Zukunft hinein rächt.

Und schliesslich ist auch Europa, das neue mehr noch als das alte, Schauplatz jener Entwicklung, die man die «Rückkehr des Religiösen» nennt und die gegenwärtig daran ist, die Gesellschaften, nicht nur die amerikanische, nachhaltig zu verändern.

Von alledem kann in einem Verfassungstext selbstverständlich nicht ausdrücklich die Rede sein. Durch den weitgehenden Verzicht auf religiöse Referenz erweckt diese europäische Präambel indes den Verdacht, dass man sich der Bedeutung der Religionen als konstituierender Elemente auch des neuen Europas entweder nicht bewusst ist oder sie willentlich unterschlägt. Damit geht etwas ganz Wesentliches verloren.

Religion, sei es nun als Suche nach einer neuen Spiritualität oder als Flucht in fundamentalistische Gewissheiten, hat seit einigen Jahren enormen Auftrieb. Die Aufklärung und die mit ihr einhergehende Entzauberung der Welt sind an Grenzen gestossen, die Bedürfnisse der Menschen nach dem Unbegreiflichen, dem Göttlichen neu erwacht. Unter dem Eindruck der rasanten technologischen Entwicklung hat sich das Bewusstsein sowohl für «die Grenzen menschlicher Macht», wie es in der Präambel zur entstehenden neuen Zürcher Kantonsverfassung heisst, als auch für die Notwendigkeit umfassender Orientierung geschärft. Ethisch-religiöse Positionen sind in den existenziellen Debatten der Gegenwart gefragter denn je.

Wer dies, willentlich oder nicht, übersieht, vernachlässigt nicht nur menschliche Grundbedürfnisse, sondern schafft ein Vakuum, in dem Fundamentalismen aller Art gegenüber dem Humanismus und der Aufklärung ein leichtes Spiel haben.

Nur beiläufig wird in der EU-Verfassung auf das religiöse Erbe Europas verwiesen. Von einer religiösen Gegenwart ist gar nicht erst die Rede.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Obermüller 2003
Link
Obermüller 2003
Anmerkung
Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011 (hier wird der Leitartikel der NZZ und nicht der NZZS zugesprochen). Siehe Seite 7 NZZS vom 20. Februar 2011
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 382, Zeilen: 28-32
Original:
Seite(n): 4, Zeilen:

4. Der Gottesbezug in den Mitgliedstaaten (und Beitrittskandidaten) der Europäischen Union sowie in den deutschen Bundesländern

Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weisen die Verfassungen Dänemarks, Griechenlands, Irlands, der Bundesrepublik Deutschland [28] und im Falle Großbritanniens die Verfassungsprinzipien ausdrücklich einen Got- [tesbezug auf.]

Thema der Ausarbeitung: Der Gottesbezug in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, der EU-Beitrittskandidaten und in den Verfassungen der 16 Bundesländer

Von den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weisen die Verfassungen Dänemarks, Griechenlands, Irlands, Englands und der Bundesrepublik Deutschlands ausdrücklich einen Gottesbezug auf.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
Anmerkung
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