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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 390, Zeilen: 01-28
Original:
Seite(n): 11, Zeilen:

− Die Niedersächsische Verfassung [71] enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben [...]“ [72]

Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit („So wahr mir Gott helfe“) fakultativ vorsieht.

− In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen [73] aus:

„In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben: [...]“ [74]

Art. 7 Abs. 1 gibt aller Erziehungsziel u. a. „Ehrfurcht vor Gott“ an. Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden (Satz 2).

− Die Verfassung von Rheinland-Pfalz [75] beginnt in ihrem „Vorspruch“ mit den Worten:

„Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller menschlichen Gemeinschaft, [...]“ [76]

Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i.V. m. Artikel 81 Abs. 3 Satz 2).

− In der Verfassung des Saarlandes [77] findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend u. a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.

4.6. Niedersachsen

Die Niedersächsische Verfassung [42] enthält in der Präambel folgenden Wortlaut:

"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben ..." [43]

Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit ("So wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht.

4.7. Nordrhein-Westfalen

In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen [44] aus:

"In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:..."[45]

Art. 7 Abs. 1 gibt als Erziehungsziel u.a. "Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2).

4.8. Rheinland-Pfalz

Die Verfassung von Rheinland-Pfalz[46] beginnt in ihrem "Vorspruch" mit den Worten:

"Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller menschlichen Gemeinschaft, ..."[47]

Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2).

4.9. Saarland

In der Verfassung des Saarlandes[48] findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Beginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
Anmerkung
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 390, Zeilen: 101-111
Original:
Seite(n): 11f, Zeilen:

[71] Vom 19. Mai 1993 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (GVBl. S. 480).

[72] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 58, 63 ff.

[73] Vom 28. Juni 1950 (GV-NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV-NW S. 448).

[74] Vgl. W. Weinhold (2001), S. 49 ff.

[75] Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65).

[76] Dazu ausführlich W. Weinhold (2001), S. 44 ff.

[77] Vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318).

[42] Vom 19. Mai 1993 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (GVBl. S. 480)

[43] Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 58, 63 ff.

[44] Vom 28. Juni 1950 (GV-NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV-NW S. 448)

[45] Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 49 ff.

[46] Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65)

[47] Dazu ausführlich Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 44 ff.

[48] Vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318)

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
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