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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 393, Zeilen: 05-09
Original:
Seite(n): 3, 4, Zeilen: 25-26, 3-4, 101-102

1. Die Frage nach einem „Gottesbezug“ in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika

Zurück zum benannten 1. Amendment vom 15. Dezember 1791, in dessen ersten Halbsatz die Religion angesprochen ist: „Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof.“ [87]

1. Die Frage nach einem „Gottesbezug“ in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika

[..] Lediglich im ersten Halbsatz des Zusatzartikels I vom 15. Dezember 1791 ist die Religion angesprochen, wenn es heißt: [...] [4: „Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof.”]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Die englischen Worte sind aus der Fußnote 4, Seite 4 von Tammler 2004 entnommen.

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 393, Zeilen: 10-32
Original:
Seite(n): 4-5, Zeilen: 7-27, 1-2

Die genannte Verfassungsbestimmung besteht aus zwei deutlich sich voneinander abhebenden Bestandteilen, der „establishment clause“ einerseits und der „free exercise clause“ andererseits, deren gegenseitiges Verhältnis unklar und umstritten ist; beide Bestandteile des Zusatzartikels sind auch in ihrer Interpretation seit langem heftig in Rechtsprechung und Literatur umkämpft.

Der erste Halbsatz wurde über einen längeren Zeitraum als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche / Religion ausgelegt. Maßgeblich hat dazu die Rechtsprechung des Supreme Court, beigetragen. In den letzten Jahren ist allerdings eine behutsame Änderung der Rechtsprechung zu beobachten, die nicht mehr von einer strengen Trennung ausgeht. Maßgebend dazu beigetragen haben die vielfältigen traditionsreichen Verschränkungen christlicher Religionsgemeinschaften und Kirchen mit staatlichen bzw. kommunalen Einrichtungen.

a) Entstehung und Entwicklung der „Establishment Clause“

Um die Entstehung und Entwicklung der „establishment clause“ richtig zu erfassen, darf nicht unbeachtet bleiben, dass diese in ihrer Entstehungszeit (1789/91) kein Bild rechtlicher und tatsächlicher Realitäten wiedergab, vielmehr war sie ein Durchbruch zu mehr staatlicher Toleranz in Glaubensfragen, wie sie sich im Zeitalter der Aufklärung herausgebildet hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung bestand bereits in den Verfassungen aller Neuenglandstaaten, allerdings gab es in keiner Verfassung der 13 ursprünglichen Einzelstaaten eine Norm, die die Trennung von Staat und Kirche beinhaltet hätte. [88]

Am Vorabend der amerikanischen Revolution gegen das englische Mutterland bestanden in den meisten Kolonien „establishments of religion“ in verschiedener

Die genannte Verfassungsbestimmung besteht aus zwei deutlich sich von einander abhebenden Bestandteilen, der „establishment clause“ einerseits und der „ free exercise clause“ andererseits, deren gegenseitiges Verhältnis unklar und umstritten ist; beide Bestandteile des Zusatzartikels sind auch in ihrer Interpretation seit langem heftig in Rechtsprechung und Literatur umkämpft.

Der erste Halbsatz wurde über einen längeren Zeitraum als striktes Trennungsgebot zwischen Staat und Kirche/Religion ausgelegt. Maßgeblich hat dazu die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts, des Supreme Court, beigetragen. In den letzten Jahren ist allerdings eine behutsame Änderung der Rechtssprechung zu beobachten, die nicht mehr von einer strengen Trennung ausgeht. Maßgebend dazu beigetragen haben die vielfältigen traditionsreichen Verschränkungen christlicher Religionsgemeinschaften und Kirchen mit staatlichen bzw. kommunalen Einrichtungen.

2. Entstehung und Entwicklung der „Establishment Clause“

Um die Entstehung und Entwicklung der „establishment clause“ richtig zu erfassen, darf nicht unbeachtet bleiben, dass diese in ihrer Entstehungszeit (1789/91) kein Bild rechtlicher und tatsächlicher Realitäten wiedergab, vielmehr war sie ein Durchbruch zu mehr staatlicher Toleranz in Glaubensfragen, wie sie sich im Zeitalter der Aufklärung herausgebildet hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung bestand bereits in den Verfassungen aller Neuenglandstaaten, allerdings gab es in keiner Verfassung der 13 ursprünglichen Einzelstaaten eine Norm, die die Trennung von Staat und Kirche beinhaltet hätte. [5]

Am Vorabend der amerikanischen Revolution gegen das englische Mutterland bestanden in den meisten Kolonien „establishments of religion“ in verschiedener


Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 393, Zeilen: 101-105
Original:
Seite(n): 4, Zeilen: 104-109

[87] Zur Entwicklung und den Hintergründen des 1. Amendments zur US-Verfassung siehe aus der deutschsprachigen Lit. E. Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, 1988, S. 216 ff., 217 ff.

[88] Vgl. E. Vollrath (1988), S. 216 f.

[4] [...] Zur Entwicklung und den Hintergründen des Zusatzartikels I zur US Verfassung siehe Ernst Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, S. 217 ff., in: Klaus M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, Frankfurt/Main 1988, S. 216 ff.

[5] Vgl. Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche im Verfassungsverständnis der USA, S. 216 f.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle.

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