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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 394, Zeilen: 01-35
Original:
Seite(n): 5-, Zeilen: 2-28, 1-4

Gestalt. In den südlichen Kolonien etwa war die Anglikanische Kirche Staatskirche [89] , sie war im Wortsinne „established“. Die vier nördlichen Kolonien kannten keine Form des „establishments“, die übrigen Kolonien etablierten die christliche Religion oder den Protestantismus im Allgemeinen.

Die Revolutionsära veränderte das Verhältnis zwischen Staat und Kirche freilich grundlegend. Der Begriff des Establishments war zunehmend mit der anglikanischen Kirche in Zusammenhang gebracht worden und wurde als Ausdruck englischer Unterdrückung empfunden. Nachdem 1773 im Quebec Act die bestehenden Rechte des katholischen Klerus bestätigt worden waren, wuchs die Abneigung gegen ein „establishment“ weiter an.

Die Entwicklung in den einzelnen Staaten hin zu einer Trennung zwischen Staat und Kirche vollzog sich unterschiedlich und zeigt ein uneinheitliches, zuweilen verwirrendes Bild. [90] Auf einhellige Ablehnung stieß eine Staatskirche anglikanischer Prägung. Ebenso war auf Dauer die Erhebung von Abgaben zu Gunsten der verschiedenen Kirchen selbst auf paritätischer Grundlage nicht beizubehalten.

Ferner ist kein einheitlicher Sprachgebrauch und kein übereinstimmendes Verständnis davon festzustellen, was „establishment“ letztlich besagen will. Es kann sich auch kein Anhaltspunkt aus der zunächst vorgesehenen Formulierung des Verbots einer „national religion“ wie auch aus dem unbestimmten Artikel „an“ (sc. establishment of religion) für das Gebot der Errichtung einer einzigen Staatskirche gewinnen lassen. Immerhin lässt sich das „establishment“als eine klare Trennung der Sphären Staat und Kirche deuten, wenn auch nicht im Sinn einer derart strikten Trennung, wie sie der oberste Gerichtshof judizierte. [91]

Die Verflechtungen von Staat und Kirche (z. B. durch staatliche Kirchenfinanzierung in einigen Einzelstaaten) blieben sogar noch nach Inkrafttreten der „Bill of Rights“ bestehen, da diese als Adressaten die Bundesebene, nicht die Einzelstaaten hatten. Richtete sich, wie oben erwähnt, das 1. Amendment zunächst gegen den Zentralstaat, änderte sich die Rechtslage mit dem 14. Amendment von 1863.

Dieses Amendment inkorporierte nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des obersten Gerichts zur „due process clause“ Mitte des 20. Jahrhundert die meisten Regelungen der „Bill of Rights“, darunter auch die „establishment clause“. Die Freiheitsgarantie der „due process clause“ stellt nicht nur eine subjektiv- rechtliche umfassende rechtstaatliche Garantie verfahrensrechtlicher, sondern auch materiellrechtlicher Prägung dar. Mit der „due process clause“ erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Amendments, darunter die subjektiv-

Gestalt. In den südlichen Kolonien etwa war die Anglikanische Kirche Staatskirche [6], sie war „established“. Die vier nördlichen Kolonien kannten keine Form des establishments, die übrigen Kolonien etablierten die christliche Religion oder den Protestantismus im Allgemeinen.

Die Revolutionsära veränderte das Verhältnis zwischen Staat und Kirche grundlegend. Der Begriff des Establishments war zunehmend mit der anglikanischen Kirche in Zusammenhang gebracht worden und wurde als Ausdruck englischer Unterdrückung empfunden. Als 1773 im Quebec Act die bestehenden Rechte des katholischen Klerus bestätigt wurden, wuchs die Abneigung gegen ein establishment weiter an. [7]

Die Entwicklung in den einzelnen Staaten hin zu einer Trennung zwischen Staat und Kirche [8] vollzog sich unterschiedlich und zeigt ein uneinheitliches, teilweise verwirrendes Bild. Auf einhellige Ablehnung stieß eine Staatskirche anglikanischer Prägung. Ebenso war auf Dauer die Erhebung von Abgaben zu Gunsten der verschiedenen Kir- chen selbst auf paritätischer Grundlage nicht beizubehalten.

Ferner ist kein einheitlicher Sprachgebrauch und kein übereinstimmendes Verständnis davon festzustellen, was„establishment“ letztlich besagen will. Es kann sich auch kein Anhaltspunkt aus der zunächst vorgesehenen Formulierung des Verbots einer „national religion“ wie auch aus dem unbestimmten Artikel „an (sc. establishment of religion)“ für das Gebot der Errichtung einer einzigen Staatskirche gewinnen. Immerhin lässt sich das „establishment“ als eine klare Trennung der Sphären Staat/Kirche deuten, wenn auch nicht im Sinn einer derart strikten Trennung, wie sie der oberste Gerichtshof judizierte. [9]

Die Verflechtungen von Staat und Kirche (z. B. durch staatliche Kirchenfinanzierung in einigen Einzelstaaten) blieben sogar noch nach dem In-Kraft-Treten der „Bill of Rights“ (=Grundrechte)(1791) bestehen, da diese als Adressaten die Bundesebene, nicht die Einzelstaaten hatten. Richtete sich, wie oben erwähnt, der Zusatzartikel I zunächst gegen den Zentralstaat, änderte sich die Rechtslage mit dem Zusatzartikel XIV von 1863. [10]

Dieser Zusatzartikel inkorporierte nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung des obersten Gerichts zur „due process clause“ Mitte des 20. Jahrhundert, die meisten Regelungen der Bill of Rights, darunter auch die „establishment clause“. Die Freiheitsgarantie der due process clause stellt nicht nur eine subjektiv-rechtliche umfassende rechtsstaatliche Garantie verfahrensrechtlicher, sondern auch materiellrechtlicher Prägung dar. Mit der due process clause erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Zusatzartikel, darunter die subjektiv-

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 394, Zeilen: 101-105
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 101f

[89] Vgl. E. Vollrath (1988), S. 220.

[90] Vgl. umfassend W. Heun, Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika, in: K-H. Kästner / K.W. Nörr / K. Schlaich (Hrsg.), Festschrift für Martin Heckel, 1999 S. 341 ff., 343 ff.

[91] Dazu W. Heun (1999), S. 347 f.; E. Vollrath (1988), S. 216 f.

[6] Vgl. Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche, S. 220 [...]

[8] dazu Werner Heun, Die Trennung von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika, S. 343 ff. (341 ff.), in: Karl-Hermann Kästner/Knut Wolfgang Nörr/Klaus Schlaich, Festschrift für Martin Heckel, Tübingen 1999

[9] Heun, Die Trennung, S. 347 f.; Vollrath, Die Trennung von Staat und Kirche, S. 216 f.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Fußnote 7 aus dem Original unterschlagen, Christoph Mergler Die Verfassung der USA

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