GuttenPlag Wiki
Registrieren
Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
F · S · K

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende


Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 395, Zeilen: 1-26
Original:
Seite(n): 6-7, Zeilen: 7-12, 22-28, 1-15

[Mit der „due process clause" erreichten die Freiheitsrechte der ersten zehn Amendments, darunter die subjektiv-] rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Amendments, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der „due process clause" werden alle jene Teile der „Bill of Rights" verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des Supreme Courts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty" zukommt. [92]

b) Inhalt und Reichweite der „Establishment Clause" nach der Rechtsprechung des Supreme Court

aa) Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften

Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment- Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz" („separation") hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung" ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat" darstellt.

Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation") zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists" bzw. „nonpreferentialists"). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des [vergangenen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben93:]

rechtliche Religionsfreiheit des erwähnten Zusatzartikels, die Gliedstaaten der USA. Als Ausprägung der due process clause werden alle jene Teile der Bill of Rights verstanden und auf die Gliedstaaten mit Hilfe dieser Klausel übergeleitet, denen nach der Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts eine grundlegende Bedeutung für das der Bundesverfassung unterliegende Freiheitskonzept der „ordered liberty“ zukommt. [11] [...]

3. Inhalt und Reichweite der Establishment Clause nach der Rechtsprechung des Supreme Court

3.1. Die Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften

Die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts der USA ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich zwischen zwei gegenläufigen Positionen zur Auslegung der Establishment-Klausel bewegt. Einerseits ist der so genannte „Trennungsansatz“ („separation“) hervorzuheben. Dieser verbietet eine Unterstützung von Religionsgemeinschaften in jedweder Form, unabhängig davon, ob alle Gruppen gleichermaßen begünstigt oder nur bestimmte Glaubensrichtungen bevorzugt werden. Nach dieser „Trennungsrechtsprechung“ ist Religion eine auf den privaten Bereich beschränkte Erscheinung, die öffentliche oder gar staatliche Angelegenheiten nicht oder zumindest so wenig wie möglich beeinflussen sollte. Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass die genannte Klausel „eine Trennungswand zwischen Kirche und Staat“ darstellt.

Auf der anderen Seite sind die Vertreter der Einstellung zu nennen, die eine Zusammenarbeit („accomodation“) zwischen Staat und Religionsgemeinschaften so lange und insoweit für zulässig erachten, als der Staat nicht eine bestimmte Religionsgemeinschaft gegenüber anderen bevorzugt (sog. „accomodationists“ bzw. „nonpreferentialists“). Letztgenannte Richtung hat in den 80er Jahren des vergangen Jahrhunderts Unterstützung von Verfassungshistorikern erhalten, die zweierlei Aspekte herausgearbeitet haben:

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 395, Zeilen: 101-103
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 104-106

[92] Vgl. G. Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität – Staat und Kirche in den Vereinigten Staaten und die gewandelte Auslegung der religious clauses der US-Verfassung, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2000, S. 505 ff., 509 ff. mit Fn. 22.

[11] Günter Krings, Von strikter Trennung zu wohlwollender Neutralität - Staat und Kirche in den Vereinigten Staaten und die gewandelte Auslegung der religious clauses der US-Verfassung, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 2000, S. 505 ff. (509 ff. mit Fußnote 22)

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle.

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 395, Zeilen: 104-114
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 13-21, 107-108

Gegen die Einbeziehung der Einzelstaaten in die „establishment clause“ ist eingewandt worden, diese stelle kein Freiheitsrecht dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verbot des „establishment“ unzweifelhaft mit dem Freiheitsrecht der Religionsfreiheit zusammenhängt, das sich gegen jede Einwirkung des Staates auf religiöse Freiheit richtet. Daneben war das Verbot auch von einer eher säkular geprägten Auffassung beeinflusst, der das Individuum und auch den Staat vor religiösen Einflüssen schützen wollte; letztlich sieht diese Auffassung sowohl den Staat durch eine Beeinflussung seitens der Kirche als auch diese durch eine Einflussnahme des Staates gleichermaßen als gefährdet an, vgl. T.M. Gannon, Die katholischen Bischöfe in der amerikanischen Politik der 80er Jahre, in: K.M. Kodalle (Hrsg.), Gott und Politik in USA – Über den Einfluss des Religiösen, 1988, S. 155 ff., 167 ff.

Gegen die Einbeziehung der Einzelstaaten in die establishment clause ist eingewandt worden, diese stelle kein Freiheitsrecht dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verbot des establishment unzweifelhaft mit dem Freiheitsrecht der Religionsfreiheit zusammenhängt, das sich gegen jede Einwirkung des Staates auf religiöse Freiheiten richtet. Daneben war das Verbot auch von einer eher säkular geprägten Auffassung beeinflusst, der das Individuum und auch den Staat vor religiösen Einflüssen schützen wollte; letztlich sieht diese Auffassung sowohl den Staat durch eine Beeinflussung seitens der Kirche als auch diese durch eine Einflussnahme des Staates gleichermaßen als gefährdet an. [12: Thomas M. Gannon, Die katholischen Bischöfe in der amerikanischen Politik der 80er Jahre, S. 155 ff. (167 ff.), in: Klaus-M. Kodalle, Gott und Politik in USA, Frankfurt/Main 1988]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2004
Link
Tammler 2004
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Auslagerung eines Absatzes des Originaltextes in eine Fußnote.

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Erstsichter: paul777 (Sichtungsergebnis: Neutral)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Paul777, Zeitstempel: 20110319151040