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Guttenbergs Gießkanne

Die markierten Stellen sind vom Doktorvater abgeschrieben.
KayHHinzugefügt von KayH
Auch bei seinem Doktorvater Prof. Peter Häberle hat Guttenberg 29 Mal abgeschrieben und dabei 234 Zeilen kopiert. Damit gehört die Arbeit des Doktorvaters zu den Top 10 der meistkopierten gefundenen Quellen.

In diesen Fällen wurde allerdings nicht der Fließtext kopiert, sondern die Nachweise in den Fußnoten. Wie mit einer Gießkanne besprenkelt Guttenberg seine Dissertation mit der wissenschaftlichen Arbeit seines Doktorvaters. Wir bezeichnen diese Form des Plagiats deshalb als Guttenbergs Gießkanne.

Die kopierten Textstellen stammen aus dem Standardwerk "Europäische Verfassungslehre", das Häberle 2006 in der 4. Auflage bei der Nomos Verlagsgesellschaft veröffentlicht hat. Guttenberg bezieht sich oft auf dieses Werk: 37 Mal benutzt er es für Zitate oder als Quelle für weitere Nachweise. Aber fast ebenso oft wurden Fußnoten daraus übernommen, ohne dies ausreichend (oder überhaupt) kenntlich zu machen. Mehrmals wurden mehrere Fußnoten aus der "Europäischen Verfassungslehre" zu einer Fußnote in der Dissertation zusammengefasst, Nachweise weggelassen oder umgestellt.

Die kopierten Textstellen ziehen sich durch weite Teile der Dissertation, in denen es um die Europäische Verfassung geht, oft um Begriffe aus anderen Plagiaten im Fließtext zu erklären. So geht es in einem kopierten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags um den Vertrag von Nizza. Eine Fußnote verweist auf zahlreiche Textstellen in anderen Werken. Genau diese Textstellen finden sich auch als Nachweise zum Vertrag von Nizza im Werk von Häberle, nur in anderer Reihenfolge (Fn. 20, S. 606 und Fn. 236, S. 60f). Mit keinem Wort erwähnt Guttenberg das Buch von Häberle an dieser Stelle.

Dennoch kann man die Spuren zurückverfolgen. Zum Maastrichter Vertrag findet sich in der Dissertation in Fn. 182, S. 77 ein Verweis auf eine Arbeit von "R. Steinberger" mit dem Titel: "Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Oktober 1993". Der Autor dieser Arbeit heißt aber korrekt "Helmut Steinberger", die Initiale also "H." statt "R.". Die gleiche falsche Initiale findet sich bei Häberle in Fn. 135, S. 35. Auch sonst enthält diese Fußnote in der Dissertation keinen Nachweis, der sich nicht auch dort oder in Fn. 38, S. 76 bei Häberle findet.

Bei Häberle ist der falsche Name vermutlich nur ein Tippfehler, denn an anderer Stelle verwendet Häberle die richtige Initiale (Fn. 532, S. 430). Bei Guttenberg in der Dissertation jedoch wird der falsche Name im Literaturverzeichnis wiederholt (S. 456). Wurde das Literaturverzeichnis mit Nachweisen aus kopierten Fußnoten aufgebauscht, ohne sich die Mühe zu machen, die Originaltexte zu beschaffen und zu studieren?

Hinweise auf kopierte Fußnoten finden sich auch anderweitig. In einer langen Fußnote zum Demokratieprinzip (Guttenberg: "Die Literatur zu diesem Thema ist unüberschaubar", S. 346) werden wiederum nur Nachweise erwähnt, die sich auch bei Häberle zu diesem Thema finden (Fn. 107, S. 307 und Fn. 32, S. 612). Aber zusätzlich findet sich immer genau dort, wo Nachweise ausgelassen wurden oder die Fußnote gewechselt wurde, ein "Vgl. auch" oder "Siehe auch". Hier war sich Guttenberg wohl nicht sicher, ob die Nachweise wirklich alle dasselbe Thema behandeln, und hat sie vorsorglich voneinander getrennt. Ein ähnliches Vorgehen findet sich bei einer Fußnote zur europäischen Identität.

Andere Begriffe, zu deren Klärung Guttenberg seinen Doktorvater bemüht, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen, sind: Subsidiaritätsprinzip (die Literatur ist hier für Häberle "unüberschaubar", für Guttenberg "uferlos"), der Europäische Gerichtshof (nur bei Guttenberg "uferlos"), demokratische Legitimation, der Europäische Konvent, Europäische Verfassungsinterpretation, US Supreme Court, Regionalismus (aus dem begeisterten "pionierhaft" von Häberle wird bei Guttenberg ein langweiliges "bereits"), noch einmal die nationale Identität, und weitere.

Ganz besonders dreist geht Guttenberg vor, wenn er die Seite mit der Fußnote, aus der er kopiert, gleich mit erwähnt, als wäre sie nur ein weiterer Nachweis ("verschärftes Bauernopfer"). Zum Beispiel heißt es in einer Fußnote zum Rechtsstaatsprinzip in der Dissertation (S. 338):

"vgl. zum Rechtsstaatsprinzip [...] insb. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 395 ff. m.w. N.; vgl. allgemein aus der Lit. [...]"

gefolgt von den kopierten Nachweisen. Und woanders heißt es zur Rechtsvergleichung bei Guttenberg (S. 315):

"vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 474 Fn. 677; [...] Hinweise [...] finden sich ebenda sowie bei [...]"

gefolgt von Nachweisen, die buchstabengleich bei Häberle zu finden sind. Mit "ebenda sowie bei" distanziert sich Guttenberg vom Original, aus dem er abschreibt. In dieser letztgenannten Fußnote finden sich auch längere Textstücke, welche die Herkunft weiter belegen. Aus

"Allg. rechtsvergleichende Ansätze finden sich – teilweise sehr zurückhaltend – in neueren Entscheidungen: [...] vgl. dazu mit weiterführenden Nachweisen [...]" (Häberle)

wird:

"allgemeine rechtsvergleichende Hinweise, mit denen der Supreme Court außerordentlich zurückhaltend arbeitet, finden sich ebenda sowie bei [...]" (Guttenberg)

Und die klare Zusammenfassung:

"Die zu geringe Bereitschaft des Supreme Court, rechtsvergleichend zu arbeiten, kritisiert demgegenüber M.A. Glendon [...] ("one way 'overseas trade' in rights")." (Häberle)

verstümmelt Guttenberg unverständlich zu:

"Kritisch gegenüber der „Einbahnstraßenpraxis“ des Supreme Courts M.A. Glendon. [...]" (Guttenberg)

Durch die Übernahme der Fußnoten seines Doktorvaters enthalten der Anmerkungsapparat und das Literaturverzeichnis ohne weiteres Zutun eine Vielzahl von Titeln, die Häberle für relevant und wichtig erachtet hat. Aber: die Dokumentation und Einordnung von Quellen ist Kern wissenschaftlicher Textarbeit. Das hier dokumentierte Vorgehen zeigt, dass an vielen Stellen der Arbeit nicht einmal der Versuch einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung unternommen wurde.

(alle genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand: 09.03.2011, 01:00 Uhr)


Im Folgenden alle Fundstellen aus Häberle 2006 (automatisch generiert zum aktuellen Stand der Datenbank):

  • Fragment 077 113-124
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 077, Zeilen: 113-124
    Original:
    Seite(n): 35,76, Zeilen: [keine Angabe]

    Vgl. insgesamt zum Maastrichter Vertrag aus der ausufernden Literatur: P.M. Huber, Maastricht – ein Staatsstreich?, 1993; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 26 (1993), S. 449ff; P. Lerche, Die Europäische Staatlichkeit und die Identität des Grundgesetzes, in: B. Bender (Hrsg.), Rechtsstaat zwischen Sozialgestaltung und Rechtsschutz. Festschrift für Konrad Redeker, 1993, S. 131 ff.; H.-J. Blanke, Der Unionsvertrag von Maastricht – Ein schritt auf dem Weg zu einem europäischen Bundesstaat, in: DÖV 1993, S. 412 ff.; Zum „Maastricht Urteil“ des BVerfG: R. Steinberger, Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Oktober 1993, in: U. Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für R. Bernhardt, 1995, S. 1313 ff.; R. Streinz, Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: EuZW 1994, S. 329 ff.; V. Götz, Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: JZ 1993, S. 1081 ff.

    Fussnote 38, S. 76:

    Aus der deutschen Lit. zu "Maastricht": I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 26 (1993), S. 449 ff.; P. Lerche, Die Europäische Staatlichkeit und die Identität des GG, in: FS Redeker, 1993, S. 131 ff.; [...] P.M. Huber, Maastricht — Ein Staatsstreich?, 1993; H.-J. Blanke, Der Unionsvertrag von Maastricht — Ein Schritt auf dem Weg zu einem europäischen Bundesstaat, DÖV 1993, S. 412 ff.- Zum Maastricht-Urteil des BVerfG (E 89, 155): [...] V. Götz Das Maastricht-Urteil des BVerfG, JZ 1993, S. 1081 ff.; C.O. Lenz, Der Vertrag von Maastricht nach dem Urteil des BVerfG, NJW 1993, S. 3038 f.; [...] R. Streinz, Das Maastricht-Urteil des BVerfG, EuZW 1994, S. 329 ff.; [...]

    Fussnote 141, S. 35:

    [...] R. Steinberger, Die Europäische Union im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 12. Okt. 1993, FS Bernhardt, 1995, S. 1313 ff. [...]

    Kategorie
    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Man beachte die falsche Initiale bei "R. Steinberger" (statt: Helmut Steinberger, richtig auch bei Häberle, S. 430 Anm. 532).

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 078 102-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 078, Zeilen: 102-111
    Original:
    Seite(n): 353, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 184:

    Vgl. aus dem Schrifttum P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 353 ff. Siehe bereits E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger?, in: DÖV 1987, S. 221 ff.; später ders., Der Rechtsstatus der Unionsbürger, in: K. Dicke u. a. (Hrsg.), Weltinnenrecht, Liber amicorum Jost Delbrück, 2005, S. 429 ff.; vgl. auch M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, in: DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Marktbürgerschaft – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 581 ff.; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000.

    Fussnote 265:

    Aus der Lit.: E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000; [...] M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Maktbürgerschaft [sic!] – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, GS Grabitz, 1995, S. 581 ff.; [...] S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger, DÖV 1987, S. 221 ff.; [...] S. Magiera, Der Rechtsstatus der Unionsbürger, FS Delbrück, 2005, S. 429 ff.;


    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Fast identisch zu Fussnote 243 auf S. 98.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 091 101-102
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 091, Zeilen: 101-102
    Original:
    Seite(n): 634, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 225:

    Einen Überblick bieten N. Bernsdorff / M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte, 2002; I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, in: DVBl. 2000, [S. 847 ff.]

    Fussnote 62:

    Aus der Lit. zur Grundrechtecharta: [...] N. Bernsdorff/M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002; [...] I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847 ff.;

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Siehe Seite 92 für die ganze Stelle (aus der das verschärfte Bauernopfer sichtbar ist).

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 092 101-103
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 092, Zeilen: 101-103
    Original:
    Seite(n): 634, Zeilen: [keine Angabe]

    [Fussnote 225:

    Einen Überblick bieten N. Bernsdorff / M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte, 2002; I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, in: DVBl. 2000,] S. 847 ff.; P.J. Tettinger, Die Charta der Grundrechte der EU, in: NJW 2001, S. 1010 ff. Siehe auch J. Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl. 2005; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 634 ff.

    Fussnote 62:

    Aus der Lit. zur Grundrechtecharta: J. Meyer (Hrsg.), Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003 (2. Aufl. 2005); N. Bernsdorff/M. Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002; [...] I. Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, S. 847 ff.; P.J. Tettinger, Die Charta der Grundrechte der EU, NJW 2001, S. 1010 ff.


    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Beginnt Seite 91. Häberle wird erwähnt, aber nicht, dass die anderen Nachweise direkt daraus übernommen sind.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 096 114-125
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 096, Zeilen: 114-125
    Original:
    Seite(n): 60f, 606, Zeilen: [keine Angabe]

    [Fussnote 239, S. 96

    Vgl. etwa die Aufsätze in: M. Jopp / B. Lippert / H. Schneider (Hrsg.), Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union, 2001 sowie in:] D. Melissas / I. Pernice (Hrsg.), Perspectives of the Nice Treaty and the Intergovernmental Conference in 2004, 2001; K.H. Fischer, Der Vertrag von Nizza, 2001; R. Gnan, Der Vertrag von Nizza, in: BayVBl. 2001, S. 449 ff.; E. Brok, Die Ergebnisse von Nizza. Eine Sichtweise aus dem Europäischen Parlament, in: Integration 1/2001, S. 86 ff.; J. Schwarze, Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, in: NJW 2002, S. 993 ff.; T. Bender, Die verstärkte Zusammenarbeit nach Nizza, in: ZaöRV 2001, S. 729 ff.; R. Streinz, (EG-)Verfassungsrechtliche Aspekte des Vertrages von Nizza, in: ZÖR 58 (2003), S. 137 ff.; A. Hatje, Die institutionelle Reform der Europäischen Union – der Vertrag von Nizza auf dem Prüfstand, in: EuR 2001, S. 143 ff.; P. Schäfer, Der Vertrag von Nizza – seine Folgen für die Zukunft der Europäischen Union, in: BayVBl. 2001, S. 460 ff.; H.-G. Franzke, Das weitere Schicksal des Vertrages von Nizza, in: ZRP 2001, S. 423 ff.

    Fussnote 20, S. 606:

    Vgl. auch E. Brok, Die Ergebnisse von Nizza. Eine Sichtweise aus dem Europäischen Parlament, Integration 24 (2001), S. 86 ff. Allgemein: J. Schwarze, Europäische Verfassungsperspektiven nach Nizza, NJW 2002, S. 993 ff.; D. Melissas/I. Pernice (Hrsg.), Perspectives of the Nice Treaty and the Intergovernmental Conference in 2004, 2001; T. Bender, Die verstärkte Zusammenarbeit nach Nizza, ZaöRV 2001, S. 729 ff.; R. Streinz, (EG-)Verfassungsrechtliche Aspekte des Vertrages von Nizza, ZÖR 58 (2003), 137-161.

    Fussnote 236, S. 60f:

    Aus der Lit. zum Vertrag von Nizza siehe A. Hatje, Die institutionelle Reform der Europäischen Union — der Vertrag von Nizza auf dem Prüfstand, EuR 2001, S. 143 ff.; R. Gnan, Der Vertrag von Nizza, BayVBl. 2001, S. 449 ff.; P. Schäfer, Der Vertrag von Nizza — seine Folgen für die Zukunft der Europäischen Union, BayVBl. 2001, S. 460 ff.; H.-G. Franzke, Das weitere Schicksal des Vertrags von Nizza, ZRP 2001, S. 423 ff. S. noch Anhang.

    Kategorie
    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Mit chirurgischer Präzision vermengt G. hier exakt den Inhalt von zwei Fussnoten von Häberle (2006) zum Vertrag von Nizza, ohne auf Häberle hinzuweisen.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 097 103-105
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 097, Zeilen: 103-105
    Original:
    Seite(n): 217, Zeilen: [keine Angabe]

    Mit grundsätzlichen Erwägungen H. Roggemann, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrecht in Osteuropa, in: Recht in Ost und West, 1996, S. 177 ff.; A. Stolz / B. Wieser (Hrsg.), Verfassungsvergleichung in Mitteleuropa, 2000.

    [Es geht weiter mit: "Zu den einzelnen osteuropäischen Staaten vgl. den Literaturhinweis bei P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 217 Fn. 93."]


    Fussnote 93:

    [...] allgemein: H. Roggemann, Verfassungsentwicklung und Verfassungsrecht in Osteuropa, in: Recht in Ost und West, 1996, S. 177 ff.; A. Stolz/B. Wieser (Hrsg.), Verfassungsvergleichung in Mitteleuropa, 2000. [...]

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Ein kurioses, aber aufschlußreiches Beispiel für ein Fussnotenplagiat. G. verweist korrekt auf die Fussnote von Häberle. Er erweckt jedoch den Eindruck, hier sei ergänzende Literatur über die von ihm angeführte hinaus auffindbar. Die beiden Literaturnachweise, die G. gibt, sind selbst jedoch aus der Fussnote Häberles übernommen.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 098 102-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 098, Zeilen: 102-111
    Original:
    Seite(n): 353f., Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 243:

    [...] sowie aus dem Schrifttum P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 353 ff. Siehe bereits E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger?, in: DÖV 1987, S. 221 ff.; später ders., Der Rechtsstatus der Unionsbürger, in: K. Dicke u. a. (Hrsg.), Weltinnenrecht, Liber amicorum Jost Delbrück, 2005, S. 429 ff.; vgl. auch M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, in: DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Marktbürgerschaft – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 581 ff.; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000.


    Fussnote 265:

    Aus der Lit.: E. Grabitz, Europäisches Bürgerrecht zwischen Marktbürgerschaft und Staatsbürgerschaft, 1970; N. Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft, 2000; [...] M. Degen, Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag über die Europäische Union, DÖV 1993, S. 749 ff.; A. Randelzhofer, Maktbürgerschaft [sic!] – Unionsbürgerschaft – Staatsbürgerschaft, GS Grabitz, 1995, S. 581 ff.; [...] S. Magiera, Die Europäische Gemeinschaft auf dem Weg zu einem Europa der Bürger, DÖV 1987, S. 221 ff.; [...] S. Magiera, Der Rechtsstatus der Unionsbürger, FS Delbrück, 2005, S. 429 ff.

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. distanziert sich von Häberle, dessen Nachweise er kopiert, mit "Siehe bereits". Die Fussnote ist fast identisch zur Fussnote 184 auf S. 78.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 099 109-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 099, Zeilen: 109-111
    Original:
    Seite(n): 431, Zeilen: [keine Angabe]

    248 Im Einzelnen U. Karpenstein, Der Vertrag von Amsterdam im Lichte der Maastrichtentscheidung des BVerfG, in: DVBl 1998, S. 942 ff.; R. Streinz, Der Vertrag von Amsterdam, in: JURA 1998, S. 57 ff.

    534 Zu "Amsterdam" etwa: U. Karpenstein, Der Vertrag von Amsterdam im Lichte der Maastricht-Entscheidung des BVerfG, DVBl. 1998, S. 942 ff.; R. Streinz, Der Vertrag von Amsterdam, Jura 1998, S. 57 ff.

    Kategorie
    KomplettPlagiat
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. zieht "Maastricht-Entscheidung" zu "Maastrichtentscheidung" zusammen, das im Original zufällig auch wie eine Silbentrennung durch Zeilenumbruch aussieht. Der korrekte Titel ist "Maastricht-Entscheidung" (richtig auch bei G. Fussnote 195, S. 84).

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 100 102-126
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 100, Zeilen: 102-126
    Original:
    Seite(n): 35, 163, 181, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 250:

    Die Lit. ist Legion : vgl. etwa D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995, S. 581 ff.; J.-C. Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine?, in: EuR 2000, S. 311 ff.; T. Stein, Europas Verfassung, in: Festschrift Krause, 2000, S. 233 ff.; G. Hirsch, Kein Staat, aber eine Verfassung, in: NJW 2000, S. 46 f.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; W. Hertel, Suprantionalität als Verfassungsprinzip, 1999. Siehe auch G.C. Rodriguez Iglesias, Zur „Verfassung“ der Europäischen Gemeinschaft, in: EuGRZ 1996, S. 125 ff.; ders., Gedanken zum Entstehen einer Europäischen Rechtsordnung, in: NJW 1999, S. 1 ff.; I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff.; T. Schilling, Die Verfassung Europas, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1996, S. 387 ff.; A. von Bogdandy / M. Nettesheim, Die Europäische Union: Ein eineheitlicher [sic!] Verband mit eigener Rechtsordnung, in: EuR 1996, S. 3 ff.; P.M. Huber, Differenzierte Integration und Flexibilität als neues Ordnungsmuster der Europäischen Union?, in: EuR 1996, S. 347 ff.; R. Hrbek (Hrsg.), Die Reform der Europäischen Union, 1997; H. Heberlein, Regierungskonferenz 1996: Eine Neue Verfassung für die Europäische Union? (Tagungsbereicht) [sic!], in: BayVBl. 1997, S. 78 ff. Vgl. auch I. Pernice, Vertragsrevision oder Verfassunggebung?, in: FAZ vom 7.7. 1999; J.H.H. Weiler, The Constitution of Europe, 1999. Siehe auch die Sammelbände von J. Schwarze (Hrsg.), Die Entstehung einer euopäischen Verfassungsordnung, 2000; J. Schwarze / P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), Europäische Verfassungsentwicklung, EuR Beiheft 1, 2000; R. Herzog / S. Hobe (Hrsg.), Die europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordung, 2004; M. Jopp, S. Matl (Hrsg.), Der Vertrag über eine Verfassung für Europa – Analysen zur Konstitutionalisierung der EU, 2005. Von manchen als „klassisch“ bezeichnet: P. Pescatore, Die Gemeinschaftsverträge als Verfassungsrecht – ein Kapitel Verfassungsgeschichte in der Perspektive des Europäischen Gerichtshofs, in: W.G. Grewe / H.H. Rupp, H. Schneider (Hrsg.), Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans Kutscher, 1981, S. 319 ff.

    Fussnote 139:

    Zur Frage nach einer europäischen Verfassung sei im Folg. vor allem die Lit. zitiert, die zugleich mehrere nationale Stimmen, meist in Sammelbänden, zu Wort kommen lässt: vgl. etwa J. Schwarze (Hrsg.), Die Entstehung einer euopäischen Verfassungsordnung, 2000; J. Schwarze/P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), Europäische Verfassungsentwicklung, EuR Beiheft 1, 2000, S. 5 ff.; J.-C. Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine?, in: EuR 2000, S. 311 ff. Zuletzt: T. Stein, Europas Verfassung, FS Krause, 2000, S. 233 ff.; [...] J.H.H. Weiler, The Constitution of Europe, 1999.; G. Hirsch, EG. Kein Staat, aber eine Verfassung, NJW 2000, S. 46 f.; [...] Klassisch: P. Pescatore, Die Gemeinschaftsverträge als Verfassungsrecht, FS Kutscher, 1981, S. 319 ff.

    Fussnote 285 (S. 163)

    Vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, 1995, bes. S. 44: "Der europäische Politikebene fehlt die Öffentlichkeitsentsprechung". S. aber auch G.C. Rodriguez Iglesias, Zur "Verfassung" der Europäischen Gemeinschaft, in: EuGRZ 1996, S. 125 ff.; ders., Gedanken zum Entstehen einer Europäischen Rechtsordnung, NJW 1999, S. 1 ff.; A. von Bogdandy/M. Nettesheim, Die Europäische Union: Ein einheitlicher Verband mit eigener Rechtsordnung, EuR 1996, S. 3 ff.; I. Pernice, Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, EuR 1996, S. 27 ff.; T. Schilling, Die Verfassung Europas, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1996, S. 387 ff.; P.M. Huber, Differenzierte Integration und Flexibilität als neues Ordnungsmuster der Europäischen Union?, EuR 1996, S. 347 ff.; R. Hrbek (Hrsg.), Die Reform der Europäischen Union, 1997; [...] H. Heberlein, Regierungskonferenz 1996: Eine Neue Verfassung für die Europäische Union? (Tagungsbericht), in: BayVBl. 1997, S. 78 ff.; [...] P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; W. Hertel, Suprantionalität als Verfassungsprinzip, 1999. [...] S. noch unten Anm. 338.

    Fussnote 338 (Seite 181):

    Vgl. I. Pernice, Vertragsrevision oder europäische Verfassunggebung?, FAZ vom 7. Juli 1999, S. 7; [...]

    [Anmerkung: Die folgenden Nachweise in G. sind in diesen Fussnoten von Häberle nicht enthalten: R. Herzog / S. Hobe (Hrsg.), Die europäische Union auf dem Weg zum verfassten Staatenverbund: Perspektiven der europäischen Verfassungsordung, 2004; M. Jopp, S. Matl (Hrsg.), Der Vertrag über eine Verfassung für Europa – Analysen zur Konstitutionalisierung der EU, 2005.]


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    Im Literaturverzeichnis referenziert
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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Stichworte wie "Sammelbände" und "klassisch" verraten den Ursprung der Nachweise, wie auch die Auswahl der Nachweise selbst. Evtl. wurde eine weitere Fussnote von Häberle beigemischt, oder die richtige Fussnote ist noch nicht identifiziert.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 115 101-112
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 115, Zeilen: 101-112
    Original:
    Seite(n): 407,422f, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 303, S. 115:

    Aus der Lit. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 137 f., 406 ff.; M. Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der Europäischen Union, 1996, S. 157 ff., R.A. Lorz, Der gemeineuropäische Bestand von Verfassungsprinzipien zur Begrenzung der Ausübung von Hoheitsgewalt – Gewaltenteilung, Föderalismus, Rechtsbindung, in: P.-C. Müller-Graff / E. Riedel (Hrsg.), Gemeinsames Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 1998, S. 99 ff.; P. Kirchhof, Die Gewaltenbalance zwischen staatlichen und europäischen Organen, in: JZ 1998, S. 965 ff.; H.-D. Horn, Über den Grundsatz der Gewaltenteilung in Deutschland und Europa, in: JöR 49 (2001), S. 287 ff. Aus der Perspektive der amerikanischen Bundesstaatskonzeption bereits E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 2. Aufl. 1962, S. 106. Siehe des weiteren M. Simm, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im föderalen Kompetenzkonflikt, 1998. Zum „institutionellen Gleichgewicht“ R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 217.

    Fussnote 504, S. 422 (aber auch Fussnote 445, S. 404 identisch):

    Zum Gewaltenteilungsprinzip in der EU: M. Brenner, Der Gestaltungsauftrag der Verwaltung in der europäischen Union, 1996, S. 157 ff. („Gewaltenteilungsprinzip als gemeineuropäisches Verfassungsprinzip"); R A. Lorz, Der gemeineuropäische Bestand von Verfassungsprinzipien zur Begrenzung der Ausübung von Hoheitsgewalt — Gewaltenteilung, Föderalismus, Rechtsbindung, in: P.-C. Müller-Graff/E. Riedel (Hrsg.), Gemeinsames Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 1998, S. 99 ff.; H.-D. Horn, Über den Grundsatz der Gewaltenteilung in Deutschland und Europa, JöR 49 (2001), S. 287 ff., 288.

    Fussnote 454, S. 407:

    [...]; über Wirkungen der vertikalen Gewaltenteilung aus Sicht der amerikanischen Bundesstaatskonzeption schon klassisch E. Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, 2. Aufi. 1962, S. 106.

    Fussnote 505, S. 422:

    Im weiteren Kontext "vertikaler Gewaltenteilung" siehe auch M. Simm, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im föderalen Kompetenzkonflikt, 1998.

    Fussnote 507, S. 423 (zu "institutionellen Gleichgewicht" im Fliesstext):

    [...] R. Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 217; [...]

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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Hier bedient sich G. aus vier Fussnoten bei Häberle (2006), um allgemeine Fachbegriffe zu klären. Die hingeklecksten Seitenzahlen für den Verweis auf Häberle (137f und 406ff) treffen nicht wirklich ins Schwarze.

    Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Neutral)

  • Fragment 119 101-103
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 119, Zeilen: 101-103
    Original:
    Seite(n): 306, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 310:

    Zum „Volksbegriff“ aus der Lit: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union. Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; vgl. P. Häberle, Europäische Verfas- sungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 306 f.

    Fussnote 100, S. 306:

    Aus der Lit.: A. Augustin, Das Volk der Europäischen Union, Zu Inhalt und Kritik eines normativen Begriffs, 2000; [...]

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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

  • Fragment 120 103-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 120, Zeilen: 103-111
    Original:
    Seite(n): 643, Zeilen: [keine Angabe]

    Grundsätzlich zur Frage eines konstitutionellen Europas: P. Häberle, Europäische Verfassungslehre in Einzelstudien, 1999; ders., Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006; A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 2001; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, in: Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; R. Scholz, Wege zur Europäischen Verfassung, in: ZG 2002, S. 1 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, in: Festschrift Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, in: JZ 2003, S. 18 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa – Krönung oder Kollaps der Europäische Integration?, in: EuR 2002, S. 767 ff.

    Aus der Grundsatzliteratur: A. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 200 1; M. Zuleeg, Die Vorzüge der europäischen Verfassung, Der Staat 41 (2002), S. 359 ff.; I. Pernice, Die Europäische Verfassung, FS Steinberger, 2002, S. 1319 ff.; H.H. Rupp, Anmerkungen zu einer Europäischen Verfassung, JZ 2003, S. 18 ff.; R. Scholz, wege zur Europäischen verfassung, ZG 2002, S. 1 ff.; E. Pache, Eine Verfassung für Europa — Krönung oder Kollaps der europäischen Integration?, EuR 2002, S. 767 ff.; A. von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: ders. (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2003, S. 149 ff.; [...]


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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    H. führt noch drei weitere Nachweise an. G. verweist auf das Werk, aber ohne Seitenzahl und in einer distanzierenden Art und Weise als Teil der Aufzählung.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht)

  • Fragment 124 101-105
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 124, Zeilen: 101-105
    Original:
    Seite(n): 425, 448, 521, Zeilen: [keine Angabe]

    327 Die Lit. zum „Subsidiaritätsprinzip“ ist uferlos. Vgl. etwa H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip – Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 118 (1994), S. 169 ff.; A. Riklin / G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993.

    Fussnote 516, S. 425:

    Dazu aus der Lit.: P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, Strukturprinzip einer europäischen Union, 1993; [...]

    Fussnote 820, S. 521:

    Aus der unüberschaubaren Lit. zur "Subsidiarität" nur: D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; G. Batliner/A. Riklin (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.. Siehe noch oben Anm. 573. [Gemeint ist Anm. 574]

    Fussnote 574, S. 448:

    Aus der unüberschaubaren Lit.: A. Riklin/G. Batliner (Hrsg.), Subsidiarität, 1994; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.; D. Merten (Hrsg.), Die Subsidiarität Europas, 1993; [...]

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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Die Seiten 425 und 521 in Häberle 2006 sind im Sachregister unter "Subsidiaritätsprinzip in Europa" angeführt.
    Bei "in: AöR 118 (1994)" weicht KT von Häberle ab - was einer weiteren Prüfung bedarf - in dubio, ist es nur ein Tippfehler.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 131 110-119
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 131, Zeilen: 110-119
    Original:
    Seite(n): 307,612, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 357, S. 131:

    Vgl. nur A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, in: JZ 2001, S. 53 ff., 57; D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, in: JöR 49 (2001), S. 63 ff., 69 ff. Vgl. auch J. Drexl u. a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 2, S. 1561 ff.; M. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997. Siehe auch P.M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, in: AöR 120 (1995), S. 269 ff.

    Fussnote 102, S. 307:

    Zuletzt etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 2001, S. 53 (57); D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, JöR 49 (2001), S. 63 (69 ff). [...] J. Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, FS Everling, 1995, S. 1561 ff.; M Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997; [...]

    Fussnote 32, S. 612:

    Allgemein zur Frage der demokratischen Legitimation des Integrationsprozesses P.M Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; [...] H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, AöR 120 (1995), S. 269 ff.; [...]

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    KomplettPlagiat
    Im Literaturverzeichnis referenziert
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    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. bedient sich aus zwei Fussnoten zur demokratischen Legitimation, wobei er einige Quellen auslässt, ansonsten aber die Reihenfolge beibehält.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 166 103-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 166, Zeilen: 103-111
    Original:
    Seite(n): 637, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 480,S. 637 (zur Überschrift "Der Europäische Konvent"):

    Aus der Lit: T. Oppermann, Vom Nizza-Vertrag 2001 zum Europäischen Verfassungskonvent 2002/2003, in: DVBl. 2003, S. 1 ff.; F.C. Mayer, Macht und Gegenmacht in der Europäischen Verfassung. Zur Arbeit des Europäischen Verfassungskonvents, in: ZaöRV 63 (2003), S. 59 ff.; I. Pernice, Eine neue Kompetenzordnung für die Europäische Union, in: P. Häberle / M. Morlok / W. Skouris (Hrsg.), Festschrift Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos. Zum 70. Geburtstag am 5. Mai 2003, 2003, S. 477 ff.; S. Magiera, Die Arbeit des europäischen Verfassungskonvents und der Parlamentarismus, in: DÖV 2003, S. 578 ff.; D. Tsatsos, Der Europäische Konvent, in: Festschrift für T. Fleiner, 2003, S. 749 ff. Siehe insb. auch die Bibliographie des Verf. (2006).

    Fussnote 63, S. 637:

    63 Aus der Lit. zu den Arbeiten des Europäischen Konvents: [...] T. Oppermann, Vom Nizza-Vertrag 2001 zum Europäischen Verfassungskonvent 2002/2003, DVBl. 2003, S. 1 ff.; [...] F.C. Mayer, Ein Referendum über die Europäische Verfassung?, EuZW 2003, S. 321; ders., Macht und Gegenmacht in der Europäischen Verfassung, Zur Arbeit des europäischen Verfassungskonvents, ZaöRV 63 (2003), S. 59 ff.; I. Pernice, Eine neue Kompetenzordnung für die Europäische Union, FS Tsatsos, 2003, S. 477 ff.; [...] S. Magiera, Die Arbeit des europäischen Verfassungskonvents und der Parlamentarismus, DÖV 2003, S. 578 ff.; [...] D. Tsatsos, Der Europäische Konvent, FS Fleiner, 2003, S. 749 ff.; [...]

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    KomplettPlagiat
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. lässt viele Nachweise in dieser Fussnote bei Häberle (2006). aus, hält sich aber ansonsten an die Reihenfolge bei Häberle. Auf das Werk von Häberle kein Hinweis, stattdessen ein Hinweis auf das eigene Literaturverzeichnis.

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 171 101-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 171, Zeilen: 101-111
    Original:
    Seite(n): 478, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 488, S. 171:

    Siehe nur G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988. Zur bisherigen Rolle des EuGH J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997.

    Fussnote 692, S. 478:

    Früh [...] J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983. S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam — Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht — rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] — Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat, Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997;

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    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Hier wurden viele Quellen weglassen, eine hinzugefügt (Sammelband Schwarze 1998), und Saner von der Mitte an den Anfang gestellt. Ansonsten bleibt die Reihenfolge erhalten, und auch die Aufteilung nach Themen "früh" und "EuGH". Der Verweis auf Häberle ist locker in die Aufzählung integriert, ohne kenntlich zu machen, das daraus die anderen Nachweise stammen. Auch Syntax ist übernommen, z.B. "O. Dörr/ U. Mager" (Leerzeichen!).

    Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 270 119-123
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 270, Zeilen: 119-123
    Original:
    Seite(n): 246, Zeilen: [keine Angabe]

    Fußnote 781, S. 270:

    Zur Interpretation und insbeondere Verfassungsinterpretation (insb. durch den EuGH) im europäischen Kontext (P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 268 ff. spricht von einer „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten in Europa“): C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1998; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; W. Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 1, S. 205 ff.

    Fußnote 163, S. 246:

    Aus der Lit. hier nur [...] Allgemein: J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, 1998; [...] W. Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtssetzung, FS Everling, 1995, S. 205 ff.

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    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Die Fussnote bei Häberle ist am Anfang des Abschnitts "E. Europäische Verfassungsinterpretation". Es wird auf Häberle 2006 verweisen, aber nur um ein Zitat auf einer anderen Seite nachzuweisen. Häberle gibt wesentlich mehr Nachweise, aus denen G. sich hier bedient.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 271 101-107
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 271, Zeilen: 101-107
    Original:
    Seite(n): 463, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 782:

    Aus der deutschspr. Lit: W. Haller, Supreme Court und Politik in den USA, 1972; B. Maaßen, Der US-Supreme Court im gewaltenteilenden amerikanischen Rechtssystem (1787 –1972), 1977; W. Brugger, Verfassungsinterpretation in den Vereinigten Staaten von Amerika, in: JöR 42 (1994), S. 571 ff. Siehe auch (streitbar) M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999; A.S. Miller, The Supreme Court. Myth and Reality, 1978; L. Tribe, Constitutional Choices, 1985; W.H. Rehnquist, The Supreme Court. How It Was – How It Is, 1987.

    Fussnote 629:

    Aus der Lit. (kritisch): M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999. Im übrigen W. Haller, Supreme Court und Politik in den USA, 1972; [...] W. Brugger, Verfassungsinterpretation in den Vereinigten Staaten von Amerika, JöR 42 (1994), S. 571 ff.; B. Maaßen, Der US-Supreme Court im gewaltenteilenden amerikanischen Rechtssystem (1787-1972), 1977; A.S. Miller, The Supreme Court. Myth and Reality, 1978; L. Tribe, Constitutional Choices, 1985, S. 51 f.; [...] W.H. Rehnquist, The Supreme Court, 1987.

    Kategorie
    Verschleierung
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
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    Häberle 2006
    Anmerkung
    Auffällig ist hier, dass "M. Tushnet, Taking the Constitution away from the Courts, 1999" im Literaturverzeichnis fehlt.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 298 01-05
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 298, Zeilen: 01-05
    Original:
    Seite(n): 466, Zeilen: 19-23

    Der Forderung nach einer unabhängigen Rechtsprechungstätigkeit steht die nach einer rationalen Entscheidungsfindung nahe. P. Häberle betont zu Recht, Verfassungsrechtsprechung sei nicht „Politik“. [863] Sie zeichne sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische „Anwendung“ von „Gesetz und Recht“ aus.

    Rationale Rechtsprechungstätigkeit - als Gericht - muss für das Verfassungsgericht kennzeichnend sein. Zwar hat es Teil an der "politischen Gesamtleitung" eines Gemeinwesens [646], doch ist Verfassungsrechtsprechung nicht "Politik", sie zeichnet sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische "Anwendung" von "Gesetz und Recht" aus.

    Kategorie
    Verdächtig
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Diese Stelle bewegt sich an der Grenze von fehlerhafter Paraphrase und Plagiat. Die Begriffe, die Häberle in Anführungszeichen setzt, wirken hier als Zitate Häberles. Es handelt sich jedoch um eine wörtliche Übernahme des gesamten Teilsatzes, die auch durch den Konjunktiv "zeichne" nicht als Paraphrase gerettet wird.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 303 101-114
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 303, Zeilen: 101-114
    Original:
    Seite(n): 478, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 881

    Aus der uferlosen Lit. zum EuGH: J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; O. Dörr / U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997; G. Hirsch, Der EuGH im Spannungsfeld zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, in: NJW 2000, S. 1817 ff.; M.P. Maduro, We the Court. The European Court of Justice and the European economic Constitution, 1998.

    Fussnote 692

    J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] – Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; M.P. Maduro, We the Court, The European Court of Justice and the european economic constitution, 1998; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997; [...] G. Hirsch, Der EuGH im Spannungsfeld zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, NJW 2000, S. 1817 ff.;

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Bis auf den Verweis auf den Sammelband von J. Schwarze stammen alle Verweise aus dem im Vorbeigehen ebenfalls erwähnten Häberle 2006.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 307 124-127
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 307, Zeilen: 124-127
    Original:
    Seite(n): 259, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 889, S. 307:

    P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 258 ff. Siehe auch K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1995 (Neudr. 1999), S. 19 ff.; R. Dreier / F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976.

    Fussnote 215, S. 259:

    Dazu K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995 (Neudruck 1999), S. 19 ff.; R. Dreier/F. Schwegmann (Hrsg.), Probleme der Verfassungsinterpretation, 1976.

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. distanziert sich mit "Siehe auch" von der Quelle, die er nachweist, aus der er aber auch eine ganze Fussnote übernimmt.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 313 103-107
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 313, Zeilen: 103-107
    Original:
    Seite(n): 465, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 904, S. 313:

    [Siehe aber P. Häberle, Das Bundesverfassungsgericht als Muster einer selbständigen Verfassungsgerichtsbarkeit, in: P. Badura / H. Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, S. 311 ff., 312 ff.;] H.J. Faller, Zur Entwicklung der nationalen Verfassungsgerichte in Europa, in: EuGRZ 1986, S. 42 ff.; A. Weber, Verfassungsgerichte in anderen Ländern, in: M. Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, 1995, S. 61 ff.; M. Fromont, La justice constitutionnelle dans le monde, 1996.

    Fussnote 641, S. 465:

    Mehr als nur "Materialien" liefert hierzu z.B. M. Fromont, La justice constitutionnelle dans le monde, 1996; [...] Ergiebig auch H.J. Faller, Zur Entwicklung der nationalen Verfassungsgerichte in Europa, EuGRZ 1986, S. 42 ff.; A. Weber, Verfassungsgerichte in anderen Ländern, in: M. Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht im Schnittpunkt von Recht und Politik, 1995, S. 61 ff.; [...]

    Kategorie
    Verschleierung
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Vielleicht findet sich bei Häberle (Badura/Dreier) eine ähnliche Fussnote. Häberle nennt viel mehr Quellen.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 315 105-113
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 315, Zeilen: 105-113
    Original:
    Seite(n): 474-475, Zeilen: 116-

    vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 474 Fn. 677; allgemeine rechtsvergleichende Hinweise, mit denen der Supreme Court außerordentlich zurückhaltend arbeitet, finden sich ebenda sowie bei M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, in: Yale Law Journal, 108 (1999), S. 1225ff, 1230 ff.; siehe auch W.H. Rehnquist, Verfassungsgerichte – vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof / D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454. Kritisch gegenüber der „Einbahnstraßenpraxis“ des Supreme Courts M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 151.

    Allg. rechtsvergleichende Ansätze finden sich – teilweise sehr zurückhaltend – in neueren Entscheidungen: [...]; vgl. dazu mit weiterführenden Nachweisen M. Tushnet, The Possibilities of Comparative Constitutional Law, Yale Law Journal, Vol. 108 (1999), S. 1225 ff.; insbes. 1230 ff. - [...] (W. Rehnquist, Verfassungsgerichte - vergleichende Bemerkungen, in: P. Kirchhof/D.P. Kommers (Hrsg.), Deutschland und sein Grundgesetz, 1993, S. 454). Die zu geringe Bereitschaft des Supreme Court, rechtsvergleichend zu arbeiten, kritisiert demgegenüber M.A. Glendon, Rights Talk. The Impoverishment of Political Discourse, 1991, S. 158 ("one way 'overseas trade' in rights").

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Man beachte die Distanzierung von Guttenberg gegenüber dem Original mit "ebenda sowie bei", außerdem die Verschleierungen (Initialen von Rehnquist ergänzt, Übersetzung von "one way overseas trade in rights" zu der kryptischen "Einbahnstraßenpraxis". Die Seitenzahl S.151 vs S. 158 ist der einzige materielle Unterschied.

    Fragmentsichter: Conny (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 327 107-114
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 327, Zeilen: 107-114
    Original:
    Seite(n): 137,431,442, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 945, S. 327:

    Zum Regionalismus bereits F. Esterbauer (Hrsg.), Regionalismus, 1979; vgl. auch F. Ossenbühl (Hrsg.), Föderalismus und Regionalismus in Europa, 1990; A. Weber, Die Bedeutung der Regionen für die Verfassungsstruktur der Europäischen Union, in: J. Ipsen u. a. (Hrsg.), Verfassungsrecht im Wandel, 1995, S. 681 ff.; M. Kotzur, Föderalisierung, Regionalisierung und Kommunalisierung als Strukturprinzipien des europäischen Verfassungsraums, in: JöR 50 (2002), S. 257 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 431 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch ders., Kulturföderalismus in Deutschland – Kultzrregionalismus in Europa, in: Festschrift für T. Fleiner, 2003, S. 61 ff.

    Fussnote 536, S. 431:

    536 Pionierhaft: F. Esterbauer (Hrsg.), Regionalismus, 1979. [...]

    Fussnote 195, S. 137:

    [...] s. auch F. Ossenbühl (Hrsg.), Föderalismus und Regionalismus in Europa, 1990; [...] A. Weber, Die Bedeutung der Regionen für die Verfassungsstruktur der Europäischen Union, in: J. Ipsen u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht im Wandel, 1995, S. 681 ff.

    Fussnote 558, S. 442:

    [...] M. Kotzur, Föderalisierung, Regionalisierung und Kommunalisierung als Strukturprinzipien des europäischen Verfassungsraumes, JöR 50 (2002), S. 257 ff.; P. Häberle, Kulturföderalismus in Deutschland — Kulturregionalismus in Europa, FS Fleiner, 2003., S. 61 ff.

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Ein ShakeAndPaste aus Teilen von drei Fussnoten bei Häberle, mit dem verschärften Bauernopfer obendrein.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 330 101-104
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 330, Zeilen: 101-104
    Original:
    Seite(n): 161, Zeilen: 101-105

    [951] Dazu aus der Lit.: H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, in: AöR 119 (1994), S. 169 ff.; M Zuleeg, Das Subsidiaritätsprinzip im Europarecht, in: Mélanges en hommage à F. Schockweiler, 1999, S. 635 ff.

    [274] Dazu aus der Lit.: M. Zuleeg, Das Subsidiaritätsprinzip im Europarecht, in: Mélanges en hommage à F. Schockweiler, 1999, S. 635 ff.; [...]; H. Lecheler, Das Subsidiaritätsprinzip, 1993; P. Häberle, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, AöR 119 (1994), S. 169 ff.

    Kategorie
    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Sogar "Dazu aus der Lit.:" ist übernommen.

    Fragmentsichter: Conny (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 338 113-121
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 338, Zeilen: 113-121
    Original:
    Seite(n): 395,401, Zeilen: [keine Angabe]

    [...], insb. P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 395 ff. m.w. N.; vgl. allgemein aus der Lit. P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura / H. Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht II, 2001, S. 379 ff.; K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996. Zur europäischen Ebene bereits E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, in: DÖV 1964, S. 577 ff.; vgl. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, in: Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundätze [sic!] für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, in: Festschrift für G.C. Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff.

    S. 395, Fussnote 395:

    Aus der neueren Lit.: K. Sobota, Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; E. Sarcevic, Der Rechtsstaat, 1996; P. Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986; ders., Der Rechtsstaat, in: P. Badura/H. Dreier (Hrsg.), FS 50 Jahre BVerfG II, 2001, S. 379 ff.

    S. 401, Fussnote 434:

    Früh: E.-W. Fuss, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, DÖV 1964, S. 577 ff.; s. auch D. Buchwald, Zur Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union, Der Staat 37 (1998), S. 189 ff.; J. Schwarze, Rechtsstaatliche Grundsätze für das Verwaltungshandeln in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, FS Rodriguez Iglesias, 2003, S. 147 ff.

    Kategorie
    VerschärftesBauernOpfer
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Man beachte die Distanzierung von Häberle: Erst wird die Seite des Plagiats im Original als Fussnote für weitere Nachweise angegeben, dann wird sich davon mit "vgl. allgemein aus der Lit." distanziert, um dann die Nachweise von Häberle wortgleich in anderer Reihenfolge zu kopieren.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 340 112-117
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 340, Zeilen: 112-117
    Original:
    Seite(n): 54, 600, Zeilen: [keine Angabe]

    Fußnote 986, S. 340:

    Vgl. H. Haarmann (Hrsg.), Europäische Identität und Sprachenvielfalt, 1995; M. Schauer, Europäische Identität und demokratische Tradition, 1996; D. Scholz, Europa – vom Mythos zur Union. Gedanken über die europäische Identität und die Aufgaben Europas nach Maastricht II, 1996. Vgl. auch E. Pache, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, in: DVBl. 2002, S. 1154ff; W. Graf Vitzthum, Die Identität Europas, in: EuR 2002, S. 1 ff.

    Fußnote 213, S. 54:

    [...] Aus der neueren und neuesten Lit. siehe weiterhin: H. Haarmann (Hrsg.), Europäische Identität und Sprachenvielfalt, 1995; D. Scholz, Europa — vom Mythos zur Union. Gedanken über die europäische Identität und über die Aufgaben Europas nach Maastricht II, 1996; M. Schauer, Europäische Identität und demokratische Tradition, 1996; [...]

    Fußnote 2, S. 600:

    [...] E. Pache, Europäische und nationale Identität: Integration durch Verfassungsrecht?, DVBl. 2002, S. 1154 ff.; [...] W. Graf Vitzthum, Die Identität Europas, EuR 2002, S. 1 ff.


    Kategorie
    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    G. bedient sich aus zwei Fußnoten, was sich sogar in einem zweifachen "Vgl.", "Vgl. auch" widerspiegelt. Offenbar war sich der Verfasser nicht sicher, ob die beiden Fußnoten sich wirklich auf dasselbe Thema beziehen.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 342 101-107
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 342, Zeilen: 101-107
    Original:
    Seite(n): 57, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 989, S. 340:

    Aus der Lit. zur „nationalen Identität“: A. Bleckmann, Die Wahrung der nationalen Identität im Unionsvertrag, in: JZ 1997, S. 265 ff.; M. Hilf, Europäische Union und nationale Identität der Mitgliedstaaten, in: A. Randelzhofer / R. Scholz / D. Wilke (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz, 1995, S. 157 ff.; U. Haltern, Europäischer Kulturkampf. Zur Wahrung „nationaler Identität“ im Unionsvertrag, in: Der Staat 37 (1998), S. 591 ff.; K. Doehring, Die nationale „Identität“ der Mitgliedstaaten der EU, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 1, S. 263 ff.

    Fussnote 222, S. 57:

    Aus der Lit. zur "nationalen Identität": K. Doehring, Die nationale "Identität" der Mitgliedstaaten der EU, FS Everling, Bd. I, 1995, S. 263 ff.; A. Bleckmann, Die Wahrung der nationalen Identität im Unionsvertrag, JZ 1997, S. 265 ff.; M. Hilf, Europäische Union und nationale Identität der Mitgliedstaaten, GS E. Grabitz, 1995, S. 157 ff.; U. R. Haltern, Europäischer Kulturkampf. Zur Wahrung „nationaler Identität" im Unions-Vertrag, Der Staat 37 (1998), S. 591 ff.; A. Puttler, in: Ch. Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 6 EUV, Rn. 191 ff. — Allgemein: E. V. Heyen, Kultur und Identität in der europäischen Verwaltungsrechtsvergleichung, 2000.

    Kategorie
    Verschleierung
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

  • Fragment 346 101-111
    Untersuchte Arbeit:
    Seite(n): 346, Zeilen: 101-111
    Original:
    Seite(n): 307, 612, Zeilen: [keine Angabe]

    Fussnote 999, S. 347:

    Vgl. etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, in: JZ 2001, S. 53 ff., 57; D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, in: JöR 49 (2001), S. 63 ff., 69 ff. Vgl. auch J. Drexl u. a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 2, S. 1561 ff.; M. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997. Siehe auch P.M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, in: AöR 120 (1995), S. 269 ff.; D. Murswiek, Maastricht und der pouvoir constituant, in: Der Staat 32 (1993), S. 191 ff.

    Fussnote 102, S. 307:

    Zuletzt etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 2001, S. 53 (57); D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, JöR 49 (2001), S. 63 (69 ff). [...] J. Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, FS Everling, 1995, S. 1561 ff.; M Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997; [...]

    Fussnote 32, S. 612:

    Allgemein zur Frage der demokratischen Legitimation des Integrationsprozesses P.M Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 349 ff; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff; D. Murswiek, Maastricht und der pouvoir constituant, Der Staat 32 (1993), S. 191 ff; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, AöR 120 (1995), S. 269 ff.; [...]

    Kategorie
    ShakeAndPaste
    Im Literaturverzeichnis referenziert
    ja
    Übernommen aus
    Häberle 2006
    Link
    Häberle 2006
    Anmerkung
    Man beachte, wie Auslassungen und Fussnotenwechsel beim Kopieren durch Einschübe "Vgl. auch" und "Siehe auch" kenntlich sind. Offenbar war der Verfasser nicht sicher, ob alle Nachweise dasselbe Thema behandeln.

    Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)

95 Kommentare

 
10.8.56.52nicht angemeldet
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  • Man kann die Geschichte auch irgend wann mal ruhen lassen,sonst nervt es nämlich!!!

  • Man kann

  • Was mich wirklich erschreckt ist, wie Scharen von Menschen (teilweise immer noch) jemanden nachlaufen, in vereehren und hochhalten, obwohl an seiner Dissertation und seinem Umgang mit dem Thema danach klar aufgezeigt wurde, was für ein Charakterzug offensichtlich in deutlicher Ausprägung vorhanden ist: Absichtliche Täuschung, Dreistigkeit und die Fähigkeit, das gegebene Wort jederzeit wieder zu relativiern, wenn es dem eigenen Nutzen dient. Past perfekt für das Klische eines Politikers. Vielleicht ist Guttenberg ja wirklich der "Richtige" Vielleicht haben seine ganzen "Fans" ja recht. Wir brauchen diesen Mann einfach. Dass der Herr nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist, fällt entweder nicht auf, oder wird liebend gerne unter den Tisch fallen gelassen. Wie wenig Selbstachtung und kritschen Sachverstand muss man haben, um solchen Personen eine comeback zu wünschen?

    lg. Julian

  • Bis zu drei Viertel aller Literaturangaben bestehen aus nicht gelesenen Büchern. Das haben M.V. Simkin und V.P. Roychowdhury bereits vor Jahren herausgefunden. Jetzt, wo es gegen den Guttenberg geht, erkennen die deutschen Akadamiker so langsam, welcher Betrug hinter einem gewaltigen Fußnotenapparat steckt!

    M.V. Simkin, V.P. Roychowdhury: Read before you cite!. In: Complex Syst. 14 (2003) 269-274

  • Guttenberg und Merkel sind sich einig: das Wort "alternativlos" ist abstrus. Joán Ujházy

  • All die schnuckeligen Leutchen, mit großer Sicherheit früher schon die ewigen Außenseiter vom Schulhof gewesen, hier können sie es endlich einmal dem KTG heimzahlen, was sie schon immer den coolen, stärkeren und beliebteren Klassenkameraden heimzahlen wollten. Jetzt ist der Tag der Abrechnung. Ihr lasst euch nicht mehr hänseln! Der KTG hat früher bestimmt auch so arme Kerle wie euch geärgert, deshalb muss er endlich stellvertretend leiden! Revolution der Nerds! Der doofe KTG hatte bestimmt schon mit 12 seine erste Freundin, während ihr bis heute noch nie ein Weibchen anfassen durftet. Aber dafür habt ihr ja auch jeder 6 PCs und 4 Notebooks zu Hause. Das ist besser als Freunde oder gar Mädels. So ist es alles in allem schon verständlich, warum ihr hier eure Energie reinsteckt.

    • Wenn jemand die Dummheit eines KT überbieten möchte, dann ist es der obige Eintrag. An diesem kann man, tiefenpsychologisch, erkennen, wie verunsichert doch die KT-Anhänger sind. Statt mit Argumenten zu kommen, verhandeln sie nur untehalb der Gürtellinie. Das entsprivht genau diesem adligen Niveau eines KT. Dem ist die Wahrheit so unerträglich, wie bei einem ertappten Dieb, der von sich ablenken will mit dem altbekannten Ruf: "Haltet den Dieb!" Eigentlich ist KT um solcher Anhänger wegen nicht zu beneiden. Hatte er schon keine glaubhaften Argumente, um seinen Diebstahl zu vertuschen, so sind die Einträge der hier, die sich auf die Seite KTs geschlagen haben, um keinen Deut besser. Ihnen fehlt Wahrhaftigkeit, die Kenntnis der deutschen Sprache sowie das Wissen um Logik, sowohl der mathematischen als auch der dialektischen.

  • Warum muss er eigentlich auf über 500 Seiten bescheissen, wenn die Hälfte allemal gereicht hätte? Verleitet etwa der andere Titel zu einer gewissen Grossspurigkeit?

    • nun ja - nicht nur der Titel ! Er ist außerdem csu-AMIGO, der ohne die Ausnahmegenehmigung seines Junge Union-Spezl gar nicht zur Doktorarbeit zugelassen worden wäre, weil er in seiner 1.Staatsprüfung nr eine 3 miuns hatte. Außerdem scheinen auchdie über 740.000€ die via Rhönklinik AG-Spende an die CSUniverstät Buyreuth (und zwar an Guttenbergs Fakultät !) gingen auch etwas nachgeholfen haben für so einen Schrott summa cum laude zu kriegen.

  • Nachtrag: Ich entsinne mich, daß die Zeitschrift "rote blätter" um 1983 herum einiges aus der Doktorarbeit von Helmut Kohl zitierte, nicht wegen des Verdachts, plagiiert zu haben, sondern weil diese Doktorarbeit keinerlei wissenschaftlichen Wert hatte, keinerlei wissenschaftliche Standards erfüllte. Spannend ist, was dann davor und danach alles geschah. Das wirft auch ein Licht auf das untertänige Verhalten an deutschen Universitäten. Ich würde mich nicht wundern, wenn ähnliches auch an der Bayreuther Universität in Sachen "von und zu" (eher "auf und davon") passiert ist!

    Hier der vollständige Artikel aus dem "Spiegel":

        • Hinweis von Admin: Dieser Beitrag wurde an dieser Stelle gekürzt - BITTE KEINE KOMPLETTEN ARTIKEL KOPIEREN***

    Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-14021397.html

  • Der wissende Unwissende

    Also hat KTG auch von seinem Doktorvater abgekupfert und dieser habe davon abgeblich nichts gewußt, hat also seine eigene Texte nicht mehr wiedererkannt?

    Wie schrieb mir schon ein Freund, der an der bayereuther Universität studierte und promovierte?

    “Und mit Häberle, diesem Ritter von der traurigen Gestalt, habe ich überhaupt kein Mitleid. Entweder er hat sich vor den Karren einer CSU- und Korporationen-Seilschaft einspannen lassen, oder er war blind und inkompetent. Beides ist kein Grund, nun larmoyant um Mitleid zu betteln.”

    Daß die auf Betrug spezialisierte CSU den Gutti wieder zurückhaben möchte, ist einleuchtend. Denn mit wahren und wahrhaftigen Argumenten können sich diese Leute nicht an der Macht erhalten. Sie müssen täuschen, sie müssen blenden, was das Zeug hält.

    Man stelle sich vor, in der Doktorarbeit eines Gregor Gysi hätte man solche Plagiate gefunden?! Wie wäre da die Reaktion von CDU/CSU und FDP, von der KILT-Zeitung ganz zu schweigen. Da braucht man nicht mal dreimal raten.

    Kurt W. Fleming

    von Max-stirner
    • Wir KT-Anhänger sind doch viel zu anständig um Doktorabeiten wie von Gysi und dererlei zu zerpflücken. Dafür ist uns unsere Zeit zu schade.

    • An den anonymen Antworter, der zu "anständig" sei, die Doktorarbeit von Gysi zu zerpflücken. Die Doktorarbeit von Gysi zu lesen würde sich lohnen, weil du dann dabei etwas lernen könntest, nämlich: denken! Denn wer so kritiklos mit dem Guttenberg umgeht, ist prädestiniert, jeden Betrug zu bagatellisieren. Dann hoffe ich für dich, daß dir mal eine Menge geklaut wird. Ich gehe dann davon aus, daß du von einer Strafanzeige absiehst und den Klau als - Bewegungsfehler der Hände des Diebes bezeichnest. Mann, wie dumm kann man nur sein. Oder sind euch die Dämpfe des Guttenbergschen Gels ins Hirn geblasen worden???

    • Von Gysi's Dissertation existiert nur ein einziges Exemplar in Potsdam, das zur Zeit ausgeliehen ist. Sage mir, du kommunistische Geistesgröße: Wie soll man durch ein derartig seltenes und unzugängliches Exemplar im Denken erleuchtet werden?

    • Hier wird jemand "kommunistische Geistesgröße" genannt. Nun, das fasse ich als Kompliment auf, auch wenn der Eintrag tatsächlich von einem antikommunistischen Blindgänger stammt und nicht als Kompliment gedacht war, sondern eine Diffamierung sein soll. Aber wie sagt schon das Sprichwort: Auch ein solch blindes Huhn findet mal ein Korn. /// PS: wie man im Denken erleuchtet werden kann: lies die Reden von Gysi [1], aber, wenn möglich, unvoreingenommen. Vielleicht klappt es dann mit dem Erleuchten deines bisher stupiden Denkens!!!

    • Im ersten Beitrag hast Du geschrieben: > Die _Doktorarbeit_ von Gysi zu lesen würde sich lohnen, weil du dann _DABEI_ etwas lernen könntest, nämlich: denken!

      Im zweiten Beitrag hast Du geschrieben: > wie man im Denken erleuchtet werden kann: lies die _Reden_ von Gysi

      Die Doktorarbeit eines 27-jährigen und die Redensammlung eines 63-jährigen sind zwei völlig unterschiedliche Textgattungen, die nicht miteinander vergleichbar sind! Du empfiehlst mir einen Text (Gysis Doktorarbeit: Zur vervollkommnung des sozialistischen rechtes im rechtsverwirklichungsprozess), den Du offensichtlich nicht selbst gelesen hast! Damit begibst Du Dich akademisch auf die selbe Stufe wie Guttenberg.

      Guttenberg-Kritiker, die ungelesene Texte weiterempfehlen (pikanterweise sogar auf einer Seite, die genau dieses Fehlverhalten thematisiert) oder Zeitungsartikel per Copy&Paste einfügen, haben für mich keinerlei Glaubwürdigkeit!

    • Woher will mein Kritiker wissen, ich würde Gysis Doktorarbeit nicht kennen? Das ist - abstrus!!!

    • Es besteht die theoretische Möglichkeit, dass Du derjenige bist, der das einzige in öffentlichen Bibliotheken zugängliche Exemplar von Gysis Doktorarbeit zur Zeit ausgeliehen hat, um diese einer Kontrolle durch Mitglieder der Jungen Union zu entziehen!

    • Die Doktorarbeit von Gysi ist seit 1976 in der Deutschen Bücherei Leipzig ausleihbar. Das zur Kenntnis allen JU-Tieffliegern!

    • Er hat nur die Quellen und Fussnoten von seinem Doktervater abgekupfert. Ich glaube sowas kann leicht uebersehen werden.

  • ... und bei allem bleibt die Frage, WER prüft diese Doktorarbeiten und was sind sie eigentlich wert? Inzwischen ist es längst zur Posse geworden, wie u.a. auf diesem Wiki die Aufregung Wellen schlägt. Die Diskussion schlägt sich selbst und letztendlich bleibt wie immer die Frage "Wem nutzt es?" ad1 Der Titel "Professor" = entfernt verwandt mit professionell = Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde ... Wofür? Doch wohl dafür ein ausgewiesener Meister seines Faches am Werke ist? Das Fazit: Der Doktorvater Prof. Häberle und seine Beisitzer haben nicht nur nicht gemerkt, daß Fehler gemacht wurden, nein, sie haben nicht einmal gemerkt, daß es aus der eigenen Feder stammt. Wie geht das? Kennt Herr Häberle seine eigenen Texte nicht? Vielleicht sollte er seine Professorenwürde abgeben, denn ein Profi scheint da nicht am Werk zu sein. ad2 Die Aufregung um ein unzulängliches Prüfungssystem, welches solche Vorgehensweise erst ermöglicht. Während im englischsprachigen Raum inzwischen Plagiatprüfungen üblich und Pflicht sind (z.B. für Arbeiten in amerikanischen high schools) wird hier am Ergebnis der eigenen Unzulänglichkeit herumgesucht, bewiesen und kritisiert. weder an deutschen Hochschulen noch Gymnasien sind klare Richtlinien und Praktiken vorgeschrieben, obwohl - wie GuttenPlag-Wiki zeigt - dies eigentlich kein unlösbares Thema ist. Statt dessen wird mit dem Finger auf Leute gezeigt, die diese Unzulänglichkeiten ausnutzen. Das mag zwar ein moralisches Thema sein, aber Leute offensichtlich habt Ihr nix zu tun, sonst würdet Ihr statt auf die Seite der Fingerzeiger zu gehen, doch besser Eure Energie in die Systemverbesserung stecken. Bleibt die Frage: Was ist hier schief gelaufen? Die Suche nach der Antwort sollte besser bei jedem selbst und ganz voran bei den Doktor- und Professor-Unterzeichnern der Proteste beginnen. Ansonsten bleibt, was im Raum steht: eine typisch deutsche Neiddiskussion die offensichtlich von Leuten getrieben wird, die Angst haben, das die eigenen Unzulänglichkeiten ans Tageslicht kommen könnten. Fazit: 1. Herr Häberle sollte besser mitsamt seinen Beisitzern den Hut nehmen und seinen Titel abgeben. Er hat seinen Job nicht gemacht. 2. Wenn das System funktioniert, gibt es keinen Betrug. Verbessert lieber das System. Den Rest spar ich mir lieber ... peinliche Seite hier.

    von Flowman
  • Also, ich weiß nicht was hier los ist. Was ist denn so schlimm daran, wenn man bei zigtausend Seiten mal eine Fußnote vergißt. Wer arbeitet macht eben auch Fehler. Aber die meisten hier kassieren wahrscheinlich von Hartz IV anstatt zu malochen. Vielleicht haben auch die anderen von unserem Gutti abgeschrieben. Darauf ist von euch Eierköpfen noch keiner gekommen. Außerdem ist Gutti als Führungskraft und nicht als wissenschaftlicher Hiwi zum Kaffee kochen eingestellt worden.

    Gutti für Präsident

    • gute Nacht Deutschland - dem Anonymus empfehle ich einen Deutsch Kurs

    • Das kann nur Ironie sein, oder? *autsch*

    • Nein, das ist einfach ein Kommentarplagiat. ;)

    • erstaunlich, dass die fleißigen Leute noch imemr als H4-Empfänger diffamiert werden - wobei das ja wiederum nichts über die Bildung der Leute aussagt. Der erste Anworter hat da durchaus recht, aber schießt mit "dem Anonymus empfehle ich einen Deutsch Kurs" trotzdem ein prächtiges Eigentor dank vergessenem Bindestrich *g*

  • Also, ich weiß nicht was hier los ist. Was ist denn so schlimm daran, wenn man bei zigtausend Seiten mal eine Fußnote vergißt. Wer arbeitet macht eben auch Fehler. Aber die meisten hier kassieren wahrscheinlich von Hartz IV anstatt zu malochen. Vielleicht haben auch die anderen von unserem Gutti abgeschrieben. Darauf ist von euch Eierköpfen noch keiner gekommen. Außerdem ist Gutti als Führungskraft und nicht als wissenschaftlicher Hiwi zum Kaffee kochen eingestellt worden.

    Gutti für Präsident

  • So fundiert die Plagiatnachweise ansonsten sind - das mit den Fußnoten ist Bullshit. Es ergibt sich aus dem gemeinsamen Forschungsgebiet, daß der Doktorand dieselben Quellen zitiert wie der Doktorvater.

    • "Es ergibt sich (...) daß der Doktorand dieselben Quellen zitiert wie der Doktorvater" >>> Es wurde nicht korrekt zitiert oder es wurde ausgelassen. Fehlen die Quellennachweise/Andeutungen des Ursprungs, so geht der Leser davon aus, dass es sich um Gedanken des Autors handelt. Siehe dazu auch obiges Statement: "Aber fast ebenso oft wurden Fußnoten daraus übernommen, ohne dies ausreichend (oder überhaupt) kenntlich zu machen. Mehrmals wurden mehrere Fußnoten aus der "Europäischen Verfassungslehre" zu einer Fußnote in der Dissertation zusammengefasst, Nachweise weggelassen oder umgestellt."

    • offensichtlich waren sie nie in der forschung tätig - sie haben wohl absolut keine ahnung.

    • Ja. Und der Doktorvater zitiert dieselben Quellen wie sein Doktorvater. Und der hat das ebenfalls immer so gemacht. Eigentlich haben alle Forscher eh immer nur die Bibel zitiert. Die Mutter aller Bücher. ;)

  • Das sind ja teilweise drollige Statements die hier abgegeben werden.Ich - Guttenberg-Fan laufe seit Wochen mit einer Kapuze über den Kopf herum, so peinlich ist mir meine ehemalige Fan-Nummer. Es geht doch gar nicht mehr um was-wie viel- er wo abgeschrieben hat. Es geht um die großkotzige Antwort die Vorwürfe wären abstrus, was ein paar Tage später dann in Blödsinn umbenannt wurde. Darum, dass er sich scheinbar nicht mehr an seine eigene Doktorarbeit, den Inhalt und die Recherche dazu erinnern kann. Was nur den Schluss zulässt - er hat sie nicht selbst geschrieben und scheinbar noch nicht einmal danach nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gelesen. Das macht den Mann unglaubwürdig als Politiker. ( und jetzt nicht schreiben- andere sind genauso, das steht nicht zur Debatte) Der Mann ist ein Showtalent, früher hat man das Rattenfänger genannt. Die Verfehlungen die so großkotzig abgetan wurden von ihm selbst, lassen auch nicht das Amt eines Ministers zu, egal welches Ministerium. Allerdings wehleidig abzutreten, anderen die Schuld in die Schuhe zu schieben und dann von keiner Kraft mehr sprechen ---- nun was tut der Mann im Ernstfall als Verteidigungsminister?

  • Nun, wenn er die Arbeit selbst geschrieben haben sollte, was mich wundern würde, dann hat seinen Dr. Vater trotz des sicherlich entstandenen Vertrauensverhältnis ganz schon oft direkt ins Gesicht lügen müssen. Wie will man mit so jemanden ernsthaft vertrauensvoll in wichtigen Positionen zusammenarbeiten. Immerhin ist eine Dr. - Arbeit vergleichsweise unwichtig, wenn ich z.B. an sein letztes Amt denke?

  • Könnten wir mit der hier anscheinend vorhandenen intelektuellen Klasse, welche augenscheinlich nicht ausgelastet ist, nicht sinnvollere Probleme lösen??

    • Zu leisten, dass ein Kabinettsminister nicht ein dreister Lügner und Plagiator ist, ist eigentlich ein ziemlich wichtiges Ziel. Sie können bitte den Regenwald selber retten; für ein paar Wochen werden die Leute hier was anders tun.

  • Mir wird gelinde gesagt schlecht wenn ich die hier praktizierte Abschlachtung eines Politikers, der offensichtlich beim Volk zu beliebt war, vollzogen wird. Und nicht genug, er ist zurückgetreten (von all seinen politischen Ämtern) und hat damit seine Immunität aufgegeben um sich den staatsanwaltlichen Ermittlungen zu stellen und es wird weiter auf den am Boden liegenden eingedroschen. Wenn Sie sich nicht selbst disquallifizieren wollen, dann bitte ALLE Doktorarbeiten egal welcher Parteizugehörigkeit prüfen!

    • ... und dann bitte auch mit den gleichen Maßstäben und der gleichen Genauigkeit! Ich gebe Ihnen recht: Herr zu Guttenberg hat Größe bewiesen, indem er durch Aufgabe seines Bundestagsmandats überhaupt zuläßt, dass gegen ihn ermittelt werden kann. Er hätte dem auch sehr leicht aus dem Weg gehen können. Ein gewisser Joschka Fischer hatte vor Jahren nicht mal annähernd soviel Courage! Aber der hat ja auch ganz andere politische Ansichten. Scheinbar dürfen die alles, was andere auf gar keinen Fall dürfen.

    • Ich frag mich immer nur, warum alle schreien: Dann aber auch die anderen Arbeiten! Fangt doch an? Geht in eine Bib und schaut sie euch an, wenn es euch so interessiert. Ich les mir Euer Wiki genauso interessiert durch, wie das hier. Versprochen!

    • Umgekehrt interpretiere ich Ihre Aussage: Es wird Ihnen nicht schlecht, wenn hier eine "Abschlachtung eines Politikers", der offensichtlich beim Volk unbeliebt war, vollzogen wird. Geht es Ihnen dann gut?

      Zu Ihrer weiteren Information - seit gut zwei Wochen gibt es übrigens PlagiPedi, die Doktorarbeiten verschiedener Parteizugehörigkeit prüft.

    • So weit sind wir in diesem Staat. Die Betrüger und Hochstapler sollen weiter machen, weil sie beim Volk beliebt sind. Und warum sind sie beliebt? Eben weil sie Betrüger und Hochstapler sind und der Bürger mittlerweile genau so denkt. Das Verständnis für Recht und Gesetz ist bei vielen Menschen völlig abhanden gekommen. Die Show zählt, nicht der Inhalt. Deutschland sucht den Superstar - jetzt nicht nur im Unterschichtenfernsehen, nein auch auf der politischen Ebene. Da fällt mir Heinrich Heine ein...'denk' ich an Deutschland in der Nacht..'

    • Ja. Echte Größe. Vom Mandat zurücktreten, bevor einem der Bundestag die Immunität entzieht. Den Doktor zurückgeben, bevor er von der Universität Bayreuth entzogen wird. Das nenne ich: vorbildlich vorausschauendes Handeln. Der Mann sollte Bundeskanzler werden, bevor man ihn dazu wählt!

    • Diese angebliche "Beliebtheit beim Volk" ist doch auch aufgeklärt und entlarvt: http://www.wend.de/2011/02/26/die-guttenberg-springer-connection/

  • Ich habe heute zum ersten Mal diese Seite aufgerufen und muss sagen, dass wir uns gesellschaftlich nicht wirklich aus dem Mittelalter weg bewegt haben! Was hier abgeht ist nur noch abgrundtief ekelhaft. Mit welcher mikroskopischer Genauigkeit hier Textzeilen verglichen werden, grenzt ja schon an paranoide Neid-Schizophrenie. Als nächstes kommt noch, dass er gedruckte Buchstaben verwendet hat und seinen Fast-Namensvetter Gutenberg beim Buchdruck nicht erwähnt hat? Wie man hier einen Einzelnen so standrechtlich hinrichten kann!?! Und wenn er tot auf dem Boden liegt, treten alle nochmal kräftig nach. Weil es ja so schon Spaß macht, oder? Wäre hier auch nur ein Mindestmaß an Fairness gegeben, müssten auch ganz andere Arbeiten mit einer derartigen Akribie durchleuchtet werden. Zum Beispiel ist die Doktorarbeit eines gewissen MdB Gysi so wissenschaftlich, wie die Alpen bei Neumond. Und ich könnte hier beliebig ergänzen. Aber ich habe den Eindruck, dass 90% aller "Nachtreter" entweder das Wort Fairness in ihrem Wortschatz gelöscht haben oder nicht einmal wissen, was das ist. Ausserdem muss irgendwann mal gut sein. Er hat seinen Doktortitel aberkannt bekommen. Er ist zurückgetreten. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Was muss denn noch kommen, bevor die geistigen Tiefflieger hier Ruhe geben? Wenn er sich vor den Zug geworfen hat? Ihr widert mich an!

    • Was ist denn einzuwenden gegen "mikoskopische Genauigkeit"? Sollte man etwa Pauschalurteile fällen, ohne genau hinzusehen? Was angefangen wurde, muss nun auch zu Ende gebracht werden und zwar in fairer Weise mit beweiskräftigen Aussagen. Das hat nichts mit Nachtreten zu tun. Ich empfehle mal einen Besuch auf PlagiPedi. KTG war sicher nicht der letzte, und wer weiß, vielleicht ist auch irgendwann noch Gysi dran. Würde es Dir dann besser gehen?

    • Gegen eine solche "mikroskopische Genauigkeit" habe ich aus 3 Gründen was: 1. wenn, dann bitte bei allen den gleichem Maßstab ansetzen. Und nicht nur bei Einzelnen. 2. wenn wir eine derartige Genauigkeit wirklich so ansetzen, dürfen wir in den Geisteswissenschaften keine Doktortitel mehr vergeben. Denn da finden sich in locker 99,99999% aller Doktorarbeiten immer irgendwelche Sätze, die so oder so ähnlich irgendwann mal einer von sich gelassen hat. 3. nochmal: Das Thema ist doch durch: Titel weg. Typ weg. Staatsanwalt in Aktion. Was soll das jetzt noch? Welchen Zweck hat dieses permanente "und nochmal draufhauen"? Ich staune einfach, mit welcher leidenschaft und welchem Zeitaufwand nicht nur tote, sondern bereits begrabene Pferde immer noch geritten werden. Ist hier so vielen langweilig? Oder könnt ihr es vor Neid und Schadenfreude einfach nicht lassen? Hier bewegen sich ja nur Heilige? Noch nie hat irgendwo einer hier abgeschrieben oder jemand anderen versucht, hinter sich zu lassen, nicht wahr? Ich war und bin kein Anhänger von KTG, aber er tut mir einfach nur leid. Vor allem deshalb, da diese ganze Hetzkampagne aber wirklich Null Komma Null mit seiner Ministerarbeit zu tun hatte.

    • Ich weiß nur: Hätte ich so dreis plagiiert, hätte ich meinen Magister in Geisteswissenschaften nicht geschafft und bräuchte jetzt gar nicht dran denken, an meiner Diss zu arbeiten. Dass Sätze mal so oder so ähnlich woanders standen ist etwas anderes als Absatz- und Seitenweise abzukopieren. Oder nicht?

    • ... für den Geisteswissenschaftler ... Die Frage lautet IMMER: Wem nutzt es? Übrigens auch in Hinsicht auf Ihre Dissertation. Sollte diese Frage irgendwann einmal eine Rolle dahingehend spielen, warum und wofür sich der Staat den Luxus erlaubt, bestimmte Studiengänge steuerlich zu fördern, könnte es sein, daß Sie Ihren dann komplett selbst bezahlen. Ich würde das mit Hinblick auf den Nutzen dieser "Untersuchung" hier sofort unterstützen.

    • Noch einmal zum begrabenen Pferd. Wenn es nach der Pferdepartei geht, dann ist das Pferd ja schon längst wieder auferstanden und auf dem Rückweg in den Bundestag. Die ganze Häme hätte es bei einem rechtzeitgen Rücktritt und vollem Eingeständnis nie in dem Ausmaß gegeben. Hätte ja auch nicht ganz so sehr den Saubermann spielen müssen. Der meinte ja noch bis zuletzt, er könne noch ein Vorbild sein. Ich will gar nicht widersprechen, dass man in in jeder Doktorarbeit irgendetwas finden kann. Das sind aber im Vergleich zu Guttis Arbeit doch nur Peanuts. Ich hatte auch bereits meine Bedenken zum Umgang mit den Häberle-Abschriften geäußert. Wenn man die einzelnen Stellen für sich betrachtet, könnte man hier vielleicht wirklich sagen, er war nur unsorgfältig. Was aber auch hier auffällt, ist einfach die Häufigkeit. Ein Wort möchte ich künftig nicht mehr lesen müssen: Das Wort "He..." (brauchs wohl nicht zu wiederholen).

    • Das kann nur aus der Feder eines geistigen Tieffliegers stammen. Lieber Gott, schenke Ihm Gehirnmasse.

    • Diese 'Fans' machen mir richtig Angst!

  • ich vermute die Schlauberger hier auf der Seite haben weder die Arbeit gelesen noch sie verstanden. Es ist sicherlich nicht ok, wenn hier in einem großen Stil kopiert wurde, aber eine Einführung in die Thematik und ein Stand der Wissenschaft besteht nunmal ausschließlich aus Quellen, die man sicherlich korrekt zitieren sollte. Wenn sie dann aber mit eigenen Worten umgeschrieben werden gehören sie irgendwann zu meinem Allgemeinwissen oder meiner wissenschaftlichen Expertise?!! :-) Daran erkennt man doch, wie schwammig hier eine Verurteilung nur sein kann. Wissenschaftlich wurde auf jeden Fall etwas erarbeitet, wenn dies auch die ganzen Neider hier auf der Seite Herrn KTG aufgrund von eigener geistiger Minderleistung gerne verwehren möchten..... Sorry, eine armseelige Reaktion...

  • Die Übernahmen von Häberles Fußnoten mögen für eine juristische Arbeit schwerwiegende Plagiate darstellen. In Natur- und Ingenieurwissenschaften gehört es jedoch auch zum guten Stil, dass man die Quellen benennt, in denen erstmalig wissenschaftliche Theorien, technische Sachverhalte beschrieben oder ein Beweise erbracht werden. Später datierte (Nachahmer-)Quellen werden häufig nicht genannt, sofern sie z.B. Hypothesen nur auf anderem Wege bestätigen und nur wenig relevante Zusatzinformation liefern. Dies gilt auch dann, wenn sie die anderen Quellen als Literaturhinweise enthalten. Die Ehre, als Literaturquelle erwähnt zu werden, gebührt nämlich den "Erstentdeckern", sofern sich der Wissensstand nicht deutlich erweitert hat. Man würde in den Fußnoten auch niemals schreiben: „…Quelle1 … in: … Quelle2…“ Stattdessen werden beide Quellen nacheinander aufgelistet. Wer mir das nicht glaubt, kann sich gerne einige Papers z.B. im "Journal of Applied Physics" oder "Applied Phyical Letters" anschauen. Die Übernahme von Quellen aus anderen später datierten Quellen ist hier gängige Praxis und Bauernopfer in Referenzen sind keine Seltenheit. Aus meiner Sicht würde ich diese Form des Plagiarismus in Referenzen daher eher als minderschweren Fall ansehen. Das mögen die Juristen anders sehen…

    • ich kenne mich wiederum nur mit BWL und Rechtswissenschaften aus und da traue ich mir zu sagen ist dieses Vorgehen ebenso üblich. Dinge wie das Subsidiaritätsprinzip sind wahrscheinlich 1000* erklärt, aber als Fundstelle gibt man das an, was sich zB im an der Uni üblichen Standardlehrbuch findet (aber nicht das Lehrbuch selbst, der hat es ja auch nur abgeschrieben). Und die Quelle wird va nicht selbst geprüft, davon geht man einfach aus, daß das passt.

      Ich nehme auch an, daß die meisten jur. Diss.en so geschrieben sind. Die Quote der "Feierabend-Dissertanten" ist da ja recht hoch und man macht da das, was man in der Praxis auch macht: man kopiert 1:1. Ich habe mir einmal die Mühe gemacht, eine RGZ-E auszuheben - ich konnte das nicht mal lesen, Frakturschrift! Aber in fast jeder Arbeit im Zivilrecht kommen grundlegende RGZ-E vor. Ich bin sicher, daß die keiner im Original liest sondern jeder nur die Verweise kopiert.

    • Ja, ich geb Dir gerne Recht, dass Referenzen häufig 1:1 kopiert werden, insbesondere bei uralten Standartwerken. Ich finde nur, dass man schon sehr genau hinsehen muss, bevor man jemanden bei Referenzen wegen Plagiarismus verurteilt.

      Stellen wir uns einmal vor, Lieschen Müller wäre die Erste gewesen, die Einsteins Arbeit über die spezielle Relativitätstheorie gelesen hätte. Nun verfasste sie eine weitere Arbeit und fügte dabei noch eine Kleinigkeit hinzu. Dann käme Fritzchen Meier und fügte eine weitere These hinzu. Und ab nun würden nur noch alle Fritchen Meier im Zusammenhang mit der Relativitätstheorie nennen und Einstein wäre um seinen Ruhm betrogen worden. Dann würde sicherlich etwas nicht stimmen. Ein seriöser Autor müsste hier wohl alle drei Quellen oder nur die wichtigste (Einstein) benennen. Dafür dürfte man ihm aber keinen Plagiarismus unterstellen. Dies ist zwar ein sehr quatschiges Beispiel, aber ich würde einmal vermuten, dass es analoge Fälle auch in den Rechtswissenschaften gibt.

    • Ich stimme zu: Hier handelt es sich ganz sicher nicht um ein Plagiat (d.h. wissenschaftliches Fehlverhalten). Das Zitieren der gleichen Quellen so aufzubauschen, beschaedigt die gute Arbeit, die im Rest dieser Seite gemacht wird. Ich stimme zu, dass der Autor der Doktorarbeit die Literaturangaben uebernommen hat, ohne sich die Muehe zu machen, sie selber nachzulesen, aber das ist nicht immer ein Fehler. Literaturangaben weisen den Leser auf die entscheidenden Arbeiten hin und sind nicht dafuer gedacht, eigene Lektuere zu dokumentieren. Kein Beweis fuer besonderen Fleiss des Doktoranden, aber trotzdem kein Plagiat. Vielleicht sollten diese Fragmente neu klassifiziert werden?

    • Fußnoten einfach abzutippen und Wort für Wort zu übernehmen, die angeführten Werke aber selbst nicht verwendet zu haben, ist zumindest in den Geisteswissenschaften sicherlich KEIN Usus und käme dort ziemlich schlecht!

    • Dieses sog. "Fremdzitieren" fällt vielleicht nicht unter wissenschaftlichen Täuschungsversuch im engeren Sinne, es war jedoch in meinem Fachbereich (Volkswirtschaftslehre) absolut verpönt. Originalquellen müssen herbeigeschafft werden; gelingt das nicht, dann ist "X, zitiert nach Y in ..." die korrekte Vorgehensweise.

  • sorry, was hier abgeht ist lächerlich. Die Arbeit hat im Ganzen sehr wohl einen wissenschaftlichen Wert. Möchte nicht wissen, wer sonst ncoh wo mal etwas kopiert hat.... Sorry, der KTG ist einfach ein super Typ und das stört eben die geistig begrenzten linken Politiker

    • Ich nehme an, Sie haben mal etwas Zeit investiert, die Lektüre zu lesen.

    • Und ich nehme an, Sie wollen noch mal etwas Zeit investiert, um die Lektüre zu lesen.:)

    • Es kann durchaus sein, dass die Arbeit auch Teile enthält, die einen wissenschaftlichen Beitrag leisten. In den kopierten Fussnoten ist dieser gemutmasste wissenschaftliche Beitrag jedenfalls nicht erkennbar. Bei über 50% geklauten Text kann man leider auch nicht mehr davon ausgehen, dass man durch Zufall die Eigenleistung findet. Vielleicht können Sie ja Guttenberg bewegen, mal zu sagen, welche Teile er selber geschrieben hat?

    • sorry, ihr kommentar ist lächerlich. ein person, der auf ~90% der seiten in seinem diss plagiiert, ist ganz offensichtlich kein "super typ". sorry, kein echter konservativ kann so was überhaupt verteidigen. cdu/csu-ler entlärven sich als machtbesessen und ganz ohne jegliche prinzipien ausser scheinheiligkeit.

    • kuckuck, kuckuck..

    • Haben Sie die Diss gelesen?

    • Ich bin ganz sicher kein CDU/CSU-ler. Aber die Diskussion ist so herrlich einseitig: Hier der ganz ganz böse Dr. Copy und alle um ihn herum haben so etwas noch nie gemacht. Da kann ich nur sagen: Hurra Deutschland! Weiter so. Endlich ist der böse Typ weg und wir werden nur noch von absolut ehrlichen Politikern regiert, die sich völlig zurecht ins Bodenlose aufregen, was für ein Scharlatan unter ihnen weilte. Und hoffentlich macht das ebenso grundehrliche Volk mit IQ > 200 weiter mit, solche Scharlatane in vollendeter Stasi-Manier auszuhorchen, zu vergleichen, anzuprangern und vorzuverurteilen. Weil hier ja auch jeder schon mal eine Doktorarbeit erstellt hat und ganz genau beurteilen kann, wie wenig Zeit und Mühe sich ein solcher Scharlatan gemacht hat. Ich finde es einfach nur begeisternd!

    • Hier gehts nicht um Guttenberg sondern seine Dissertation.

    • Ein super Typ der lügt und betrügt...

    • Das ist schon witzig. Erst wird ein auf Biegen und Brechen irgendein wissenschaftlicher Wert in die Copy&Paste-Flickschusterei hinein gedeutet und dann wird der ertappte Betrüger zum "super Typ" stilisiert - und wer widerspricht, muss ja zwangsläufig ein geistig begrenzter linker Politiker sein .... dann muss ja die Mehrheit des Volkes aus linken Politikern bestehen :)

    • Plagiat bewiesen, Doktortitel erschlichen und das vorsätzlich. KTG ist ein mieser elender Typ.

  • ... wann wird endlich mal die Dr.-Arbeit von Familienministerin Frau Schröder (und noch ein paar andere - mit KTG reicht es doch langsam!) unter die Lupe genommen ???

  • Professorale Kunst - die Schwindel zu "promovieren"?

  • Ich frage mich, wieso Herr Prof. Häberle diese, seine eigenen, Textstellen nicht erkannt hat. Von wem hat er da abgeschrieben? Aber vor 5 Jahren gab es ja auch noch keine Internet als dass man eine Arbeit strichprobenartig hätte untersuchen können. Wie sonst könnte Herr Prof. Häberle behaupten, dass man damals gar keine Möglichkeit hatte ein Plagiat zu erkennen (http://www.n-tv.de/politik/Plagiat-2006-nicht-erkennbar-article2777956.html).

    von Vsnase
    • Es drängt sich fast der Verdacht auf, dass Häberle die Arbeit gar nicht gelesen hat, sondern einfach durchgewinkt.

  • Das ist für mich ein Beweis mehr, dass Guttenberg die Arbeit nicht selber geschrieben hat. Auch Guttenberg ist nicht so blöd zu glauben, dass seinem Doktorvater keine der STellen auffallen würden. Guttenberg ist von seinem GW verarscht und an die Wand gefahren worden.

    • Aber Häbele sind die Stellen doch gar nicht aufgefallen. Obwohl ich auch an einen Ghostwriter glaube, ist das hier nur ein Beweis für die Senilität seines Doktorvaters.

    • Nonsense - der KT - Duktus ist in seinen Reden und Worten klar wiederzufinden. "fraglos" - "obgleich" .... zu Guttenberg bestreitet ja die Autorenschaft außerdem nicht....

      Es wäre leicht einen anderen Autor die Schuld in die Schuhe zu schieben, aber die Faktenlage erlaubt es KT nicht.

    • Wie haette der Doktorvater das denn erkennen sollen? Es wird ja nicht sein Text abgeschrieben, sondern nur die gleiche Literatur zitiert. Das ist ja nicht wirklich ueberraschend, wenn das Thema auf seinem eigenen Fachgebiet liegt.

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