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S. 133

K.T. Guttenberg: Auch die tatsächliche Begrenzungsfunktion der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus. (Fussnote übernommen, nächsten Satz nicht übernommen) Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der EU , sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte.

Sonja Volksmann-Schluck: Auch die tatsächliche Begrenzungsfunktion der in den Verträgen festgelegten Grundrechte ist beschränkt. Vor dem EuGH haben Einzelpersonen kein Klagerecht, und erst seit Amsterdam gibt es einen sehr schwerfälligen Sanktionsmechanismus.....Weil der EuGH sich in Bezug auf die Menschenrechte gerade nicht auf die autonome Rechtsordnung der EU , sondern auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten beruft, kann es hier zu Konflikten mit diesen Grundrechtskatalogen kommen, denn die Verfassungen der Mitgliedsstaaten verbürgen wegen ihrer kulturellen und geschichtlichen Entstehungsbedingungen unterschiedliche Grundrechte.

Übernommen aus
Sonja Volksmann-Schluck,
CAP Working Paper. Die Debatte um eine europäische Verfassung. Dez. 2001
In: Centrum für angewandte Politikforschung, München
Link: http://www.cap.uni-muenchen.de/download/2002/2002_wp_eu_verfassung.pdf

S. Volksmann-Schluck: S. 11, 3. Absatz (3. Satz und 2. Hälfte des letzten Satzes dieses Abschnitts nicht übernommen)

K.T. Guttenberg: S. 133

Übernommen in Fragment_133_01-31


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