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Anders als das Bundesverfassungsgericht Deutschlands, das durch seine institutionelle Verselbständigung gekennzeichnet ist, sind dem EuGH ähnlich wie dem US-Supreme Court Elemente der Verfassungsgerichtsbarkeit neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen. Der EuGH und der Supreme Court der Vereinigten Staaten sind damit Beispiele für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit. [906: Siehe dazu auch R. Wahl, Elemente der Verfassungsstaatlichkeit, in: JuS 2001, S. 1041 ff., 1046.]

Anders als etwa in den USA, wo die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Supreme Court, dem obersten Bundesgericht, neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen ist [49], besteht das BVerfG neben den obersten Instanzen der Fachgerichtsbarkeit und ist diesen insoweit übergeordnet, als deren Urteile dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden können [50]. Das BVerfG gehört zum Typ der verselbständigten Verfassungsgerichtsbarkeit, während der Supreme Court der USA das Exempel für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit ist.

Übernommen aus
Rainer Wahl,
Elemente der Verfassungsstaatlichkeit
In:
Link: http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr_5/de/downloads/verfassungsstaatlichkeit.pdf

Diese Stelle ist kein Plagiat, zeigt jedoch die Vorgehensweise des Autors. Der Originaltext vergleicht das Bundesverfassungsgericht mit dem Supreme Court, in der Dissertation wird dieser mit dem EuGH verglichen. Obwohl in dieser Textstelle eigene Recherche und Gedanken des Autors verwendet werden, kann dieser sich aus mysteriösen Gründen nicht davon abhalten, fremde Formulierungen zu übernehmen.