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Dissertation:

Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.

Original:

Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.


Diese Formulierung stammt offenbar aus: Der Einfluß der Verfassungsgerichte auf die Gesetzgebung
in Bund und Ländern, in: H.H.Klein/H. Sendler /K. Stern (Hrsg.), Justiz und Politik im
demokratischen Rechtsstaat, Interne Studien der Konrad Adenauer Stiftung Nr. 119/1996,
1996. Sie ist übrigens auf Seite 299 der Dissertation korrekt mit einer Fußnote versehen, hier jedoch nicht.