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Wie bereits erwähnt darf Verfassungsgerichtsbarkeit dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [FN 914]. Sie soll aber auch unterschiedliche Wege zur Verfassungsentwicklung [FN 915] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten. Eine solche Verteilung der Funktionen folgt klaren Prinzipien, da sie dem Gewaltenteilungsprinzip als einem organisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates wie einer Supranationalen Union, die diesen Maximen verpflichtet ist, entspricht. [FN 916] [FN 914] W. Brugger,Verfassungsstabilität durchVerfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch- amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993, S. 319 ff. [FN 915] B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff. [FN 916] Vgl. nur die Grundsatzreferate von K. Korinek / J.P. Müller / K. Schlaich zur Verfassungsgerichtsbarkeit in: VVDStRL Heft 39 (1981), S. 7 ff. |
[...] dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [FN 22], aber auch Wege der Verfassungsentwicklung [FN 23] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten. Diese Verteilung der Staatsfunktionen ist prinzipiell richtig. Sie entspricht dem Gewaltenteilungsprinzip als einem staatsorganisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungs- [FN 22] W. Brugger, Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, StWissStPr 1993, S. 319 ff. [FN 23] B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff. [...] |
Übernommen aus Stern, Klaus, Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgeber. Opladen: Westdeutscher Verlag. 1997, S. 12 In: Link: http://books.google.de/books?id=Q24jAQAAIAAJ&q=%22ohne+permanente%22
Eine analoge Passage findet sich bereits auf Seite 299. Bei GB nur Snippet-Ansicht. Muß am Original geprüft werden. Koennte vlt. auch aus Klein 1996 sein, siehe: " K. Stern, Der Einfluß der Verfassungsgerichte auf die Gesetzgebung in Bund und Ländern, H.H. Klein / H. Sendler / K. Stern (Hrsg.), Justiz und Politik im demokratischen Rechtsstaat, Interne Studien der Konrad Adenauer Stiftung Nr. 119/1996, 1996" (Fussnote 866 auf S. 299). |
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